124 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 57.
Mitglieder der ersten Kammer können daran nicht
als Wähler Antheil nehmen.)
Art. 57.1
[Die Ernennung der Abgeordneten der Städte und
der Wahldistricte geschieht durch drey Wahlen.
1 Vgl. nunmehr WG.:
*, Artikel 4“.
„Die Ernennung der Abgeordneten der Städte und Wahl-
bezirke geschieht durch zwei Wahlen. Die erste Wahl bestimmt die
Wahlmänner und von diesen werden die Abgeordneten gewählt."“
*, Artikel 6".
„Bei den Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten
sind nur Staatsbürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt
haben, stimmberechtigt.“
*, Artikel 7“.
„Stimmberechtigt (Urwähler) bei der Wahl der Wahlmänner
sind diejenigen Staatsbürger, welche seit Anfang des Rechnungs-
jahres, in welchem die Wahl vorgenommen wird, zu einer direkten
Staatssteuer herangezogen oder, wenn dies nicht der Fall ist,
communalsteuerpflichtig sind, und zwar an dem Orte, an welchem
sie wohnen. Wer in verschiedenen Orten Wohnungen besitzt, kann
nur an einem dieser Orte, und zwar nach seiner Wahl, die Stimm-
berechtigung ausüben. ·
Für Militärpersonen, welche sich bei der Fahne befinden, gilt
der Standort als Wohnort.
Diejenigen activen Militärpersonen und diejenigen Invaliden,
welche gesetzlich Staats= oder Communalsteuern nicht zu entrichten
haben, werden in Bezug auf ihre Stimmberechtigung so betrachtet,
als entrichteten sie diese Steuern."
(Fassung d. Ges. v. 6. Juni 1885.)
Artikel 8 (siehe oben S. 122).
*,Artikel 9“.
„Wählbar zu Wahlmännern sind die stimmberechtigten Ur-