Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

124 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 57. 
Mitglieder der ersten Kammer können daran nicht 
als Wähler Antheil nehmen.) 
Art. 57.1 
[Die Ernennung der Abgeordneten der Städte und 
der Wahldistricte geschieht durch drey Wahlen. 
1 Vgl. nunmehr WG.: 
*, Artikel 4“. 
„Die Ernennung der Abgeordneten der Städte und Wahl- 
bezirke geschieht durch zwei Wahlen. Die erste Wahl bestimmt die 
Wahlmänner und von diesen werden die Abgeordneten gewählt."“ 
*, Artikel 6". 
„Bei den Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten 
sind nur Staatsbürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt 
haben, stimmberechtigt.“ 
*, Artikel 7“. 
„Stimmberechtigt (Urwähler) bei der Wahl der Wahlmänner 
sind diejenigen Staatsbürger, welche seit Anfang des Rechnungs- 
jahres, in welchem die Wahl vorgenommen wird, zu einer direkten 
Staatssteuer herangezogen oder, wenn dies nicht der Fall ist, 
communalsteuerpflichtig sind, und zwar an dem Orte, an welchem 
sie wohnen. Wer in verschiedenen Orten Wohnungen besitzt, kann 
nur an einem dieser Orte, und zwar nach seiner Wahl, die Stimm- 
berechtigung ausüben. · 
Für Militärpersonen, welche sich bei der Fahne befinden, gilt 
der Standort als Wohnort. 
Diejenigen activen Militärpersonen und diejenigen Invaliden, 
welche gesetzlich Staats= oder Communalsteuern nicht zu entrichten 
haben, werden in Bezug auf ihre Stimmberechtigung so betrachtet, 
als entrichteten sie diese Steuern." 
(Fassung d. Ges. v. 6. Juni 1885.) 
Artikel 8 (siehe oben S. 122). 
*,Artikel 9“. 
„Wählbar zu Wahlmännern sind die stimmberechtigten Ur-
	        
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