126 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 59.
Artikel 59.1
[Alle Wahlen der Abgeordneten geschehen auf 6 Jahre.
Es ist aber nicht verboten, nach dem Ablaufe dieser
Zeitperiode, den Gewählten wieder auf 6 Jahre zu
wählen.
Während dieser Zeit findet eine neue Wahl von
Abgeordneten für den Rest der 6 Jahre nur dann
Statt:
1) wenn ein Abgeordneter stirbt oder unfähig wird;
2) wenn ein Gewählter die Wahl ablehnt. Dieses
kann er aber nur wegen ärztlich bescheinigter
Krankheit, oder wenn häusliche Verhältnisse, nach
dem Zeugnisse der vorgesetzten Behörde, die per-
sönliche Gegenwart des Gewählten zu Hause
wesentlich erfordern. Auch die Staatsdiener sind
an diese Regel gebunden, wenn ihnen nicht der
Urlaub versagt wird.
Veränderungen in der Steuerquote, oder dem Dienst-
verhältnisse während der Dauer eines Landtags machen
für diesen Landtag nicht unfähig, den Fall der Ent-
setzung vom Dienste oder der Suspension vom Dienste
und Gehalte, oder des Verlustes, oder der Suspension
des Staatsbürgerrechts ausgenommen.
wählt werden, auch an den Wahlen der Wahlmänner und der
Abgeordneten keinen Theil nehmen.
Ebenso wenig können die in Art. 2 Nr. 7 bezeichneten Wähler
an den Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten der Städte
und Wahlbezirke Theil nehmen.“
1 Vgl. nunmehr W.:
*, Artikel 48“.
„Die Abgeordneten zur zweiten Kammer werden auf die
Dauer von sechs Jahren gewählt.
Es wird jedoch die zweite Kammer alle drei Jahre in der
Weise theilweise erneuert, daß nach Ablauf der ersten drei Jahre