128 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 61.
Artikel 61.
[Weder in der ersten, noch in der zweiten Kammer
darf man sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter
ausüben lassen, oder für seine Stimme Instructionen
annehmen.)
* „Artikel 8.“
„Die Stimmberechtigung kann von Denjenigen nicht ausge-
übt werden, welch
2) „in Folge strafrechtlicher gegen sie ergangener rechtskräftiger
Verurtheilungen von der Stimmberechtigung oder der Wähl-
barkeit in öffentlichen Angelegenheiten ausgeschlossen sind,
für die Dauer der Entziehung,“
1 Vgl. nunmehr W.:
*„Artikel 49.“
„Kein Mitglied einer Kammer darf sein Stimmrecht durch
einen Stellvertreter ausüben lassen oder für seine Stimme In-
structionen annehmen.
In dem Falle jedoch, wenn ein Standesherr durch Minder-
jährigkeit oder Curatel abgehalten wird, tritt der Agnat, welcher
die Vormundschaft oder Curatel führt, an dessen Stelle, voraus-
gesetzt, daß derselbe in jeder Hinsicht als gehörig qualificirt erscheint.
Auch soll ein Standesherr, wenn er durch Krankheit oder durch
andere Verhältnisse verhindert ist, selbst auf dem Landtage zu er-
scheinen, und wenn die erste Kammer diese Gründe als zuläng-
lich erkennt, oder wenn er nach erlangter Volljährigkeit das nach
Art. 10 erforderliche Alter nicht erreicht hat, das Recht haben,
sich durch einen der nächsten Agnaten, wenn dieser gehörig quali-
ficirt ist, für diesen Landtag vertreten zu lassen.
Dieses Recht steht unter denselben Bedingungen auch dem
Senior der Familie der Freiherren von Riedesel zu.
Nie darf aber ein solcher Stellvertreter nach Instructionen
handeln und nie, eben so wenig wie ein aus eigenem Recht Be-
rechtigter, mehrere Stimmen führen.“
(Durch den ersten Absatz des vorstehenden Artikels wird auch
der formell aufrecht erhaltene erste Absatz des Artikels 61 HV.
inhaltlich ersetzt. — Vgl. Art. 25 des oben alleg. Ges. v. 3. Sep-
tember 1849 RBl. S. 435).