Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 62. 129 
[In dem Falle jedoch, wenn ein Standesherr durch 
Minderjährigkeit, oder Curatel abgehalten wird, tritt 
der Agnat, welcher die Vormundschaft, oder Curatel 
führt, an dessen Stelle, vorausgesetzt, daß derselbe in 
jeder Hinsicht als gehörig qualificirt erscheint. Auch 
soll ein Standesherr in solchen Fällen, wo er durch 
Gründe, welche auch in der zweyten Kammer ent— 
schuldigen, verhindert wäre, wenn die erste Kammer 
diese Gründe für zulänglich erkennt, das Recht haben, 
sich durch den nächsten Agnaten, wenn dieser gehörig 
qualificirt ist, für diesen Landtag vertreten zu lassen. 
Dieses Recht steht, unter denselben Bedingungen, 
auch dem Senior der Familie der Freyherrn von 
Riedesel zu. 
Nie darf aber ein solcher Stellvertreter nach In— 
structionen handeln, und nie, eben so wenig, wie ein 
aus eigenem Recht Berechtigter, mehrere Stimmen führen. 
Artikel 62. 
In beiden Kammern haben die Mitglieder des Ge- 
heimen Staats-Ministeriums und die ernannten Land- 
tags-Kommissarien freien Zutritt ohne Stimmrecht.! 
1 Vgl. folgende ergänzende Bestimmung des Gesetzes, die 
landständische Geschäftsordnung betreffend, vom 17. Juni 1874 
(RBl. S. 423): 
„Artikel 43.“ 
Die Mitglieder der Ministerien und die ernannten Landtags- 
commissäre können den Berathungen der Kammern beiwohnen, 
sich von anderen Beamten begleiten lassen und nehmen besondere 
Sitze in der Versammlung ein. Sie können während der Be- 
rathung zu jeder Zeit, jedoch ohne Unterbrechung eines anderen 
Redners, das Wort verlangen und sind berechtigt, geschriebene 
Reden abzulesen. 
Nimmt ein Vertreter der Regierung nach dem Schlusse der 
Discussion das Wort, so gilt diese auf's Neue für eröffnet. 
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 9
	        
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