Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

134 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 72—73. 
vorläufige Berathung mit denselben durch äußere Ver- 
hältnisse unmöglich gemacht wird, kann die Staats- 
regierung die erforderlichen Summen lehnbar aufneh- 
men, vorbehältlich der Nachweisung ihrer Verwendung 
und der Verantwortlichkeit der obersten Staatsbehörde.n! 
Artikel 72. 
Ohne Zustimmung der Stände kann kein Gesetz, 
auch in Bezug auf das Landes-Polizey-Wesens gegeben, 
aufgehoben oder abgeändert werden. 
Wenn bei bestehenden Gesetzen die doctrinelle Aus- 
legung nicht hinreicht, so tritt nicht authentische Aus- 
legung, sondern die Nothwendigkeit einer neuen Be- 
stimmung, durch einen Act der Gesetzgebung ein. 
Artikel 73.4 
Der Großherzog ist befugt, ohne ständische Mit- 
wirkung, die zur Vollstreckung und Handhabung 
  
1 Uber Staatsanleihen überhaupt und Notanleihen im be- 
sonderen vgl. Cosack a. a. O. S. 62. 
2 Der Begriff des Gesetzes wird von der HV. als etwas 
offenbar Selbstverständliches vorausgesetzt; daß hier nicht Gesetz 
im formellen Sinn gemeint sein kann, liegt auf der Hand, s. oben 
S. 81 f.; vgl. über den mit HV. Art.72 correspondirenden Artikel 62 
Abs. I der preuß. Verf., Anschütz, Begriff, S. 135, ferner S. 160ff. 
a. a. O.)j; vgl. endlich über den Begriff des Gesetzes und den Unter- 
schied zwischen Gesetzen und Verordnungen Beobachter 1833 
S. 54, 177 ff., 185 ff., 193 ff., 205 u. 209. 
3 Der Zusatz „auch in Bezug auf das Landes-Polizey-Wesen“ 
erklärt sich dadurch, daß Art. 20 Abs. I des Verf.-Ediktes vom 
18. März 1820 den Erlaß der „polizeilichen Gesetze“ ausdrücklich 
von der ständischen Mitwirkung ausgenommen hatte. 
4 Der Art. 73 regelt das Verordnungsrecht des Großherzogs, 
ohne hierbei zwischen Rechtsverordnungen und Verwaltungs- 
verordnungen zu unterscheiden. Unter den beiden Gruppen der 
„zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen“
	        
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