III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 110. 157
Artikel 110.1
Abänderungen und Erläuterungen der Verfassungs-
urkunde? können nie anders, als mit Einwilligung beider
Kammern, geschehen.
In der zweiten Kammer ist hierzu die Zustimmung
von wenigstens 26 Mitgliedern und in der ersten Kam-
mer, bei Stimmenmehrheit, die Zustimmung von wenig-
stens 123 Mitgliedern erforderlich.
Ist aber die Anzahl der an der Abstimmung wirk-
lich theilnehmenden Mitglieder so groß, daß / davon
mehr betragen, als die ausgedrückten Zahlen, 6 ist die
Zustimmung von der wirklich Abstimmenden er-
forderlich.
Indem Wir die vorstehenden Bestimmungen hiermit
als die Staats-Grund-Verfassung Unsers Großherzog-
thums öffentlich erklären, versichern Wir zugleich hier-
durch förmlich und feyerlich, daß wir die darin ent-
haltenen Gelobungen nicht nur Selbst treu und unver-
brüchlich halten, sondern auch diese Verfassung gegen
alle Eingriffe und Verletzungen zu schützen und zu er-
halten fen bedacht seyn werden.
1 Art. 110 ist, abgesehen von einigen Abweichungen in Schreib-
weise und Interpunktion, unverändert in das Gesetz vom 17. Juni
1874 (Art. 48) aufgenommen worden (siehe unten Teil IV).
? Uber die Unterscheidung von verfassungsmäßigen und ein-
fachen Gesetzen vgl. Beobachter 1832 S. 40, 1833 S. 217.— Siehe
auch „Bemerkungen über den Art. 100 der Verfassungs- Urkunde“ usw.
Aufsatz von Weiß in der Zeitschrift f. Gesetzgeb. usw. des Kur-
fürstenthums und Großherzogthums Frer (herausgeg. v. Böhmer,
Bopp u. Jäger, B. LI (1834) S. 123
3 Vgl. Art. 48 Abs. 2 des Gesetel- vom 17. Juni 1874 (NBl.
S. 423) zuter stillschweigender Modifikation des Art. 24 des Ge-
setzes vom 3. September 1849 (RBl. S. 435).