Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 110. 157 
Artikel 110.1 
Abänderungen und Erläuterungen der Verfassungs- 
urkunde? können nie anders, als mit Einwilligung beider 
Kammern, geschehen. 
In der zweiten Kammer ist hierzu die Zustimmung 
von wenigstens 26 Mitgliedern und in der ersten Kam- 
mer, bei Stimmenmehrheit, die Zustimmung von wenig- 
stens 123 Mitgliedern erforderlich. 
Ist aber die Anzahl der an der Abstimmung wirk- 
lich theilnehmenden Mitglieder so groß, daß / davon 
mehr betragen, als die ausgedrückten Zahlen, 6 ist die 
Zustimmung von der wirklich Abstimmenden er- 
forderlich. 
Indem Wir die vorstehenden Bestimmungen hiermit 
als die Staats-Grund-Verfassung Unsers Großherzog- 
thums öffentlich erklären, versichern Wir zugleich hier- 
durch förmlich und feyerlich, daß wir die darin ent- 
haltenen Gelobungen nicht nur Selbst treu und unver- 
brüchlich halten, sondern auch diese Verfassung gegen 
alle Eingriffe und Verletzungen zu schützen und zu er- 
halten fen bedacht seyn werden. 
  
1 Art. 110 ist, abgesehen von einigen Abweichungen in Schreib- 
weise und Interpunktion, unverändert in das Gesetz vom 17. Juni 
1874 (Art. 48) aufgenommen worden (siehe unten Teil IV). 
? Uber die Unterscheidung von verfassungsmäßigen und ein- 
fachen Gesetzen vgl. Beobachter 1832 S. 40, 1833 S. 217.— Siehe 
auch „Bemerkungen über den Art. 100 der Verfassungs- Urkunde“ usw. 
Aufsatz von Weiß in der Zeitschrift f. Gesetzgeb. usw. des Kur- 
fürstenthums und Großherzogthums Frer (herausgeg. v. Böhmer, 
Bopp u. Jäger, B. LI (1834) S. 123 
3 Vgl. Art. 48 Abs. 2 des Gesetel- vom 17. Juni 1874 (NBl. 
S. 423) zuter stillschweigender Modifikation des Art. 24 des Ge- 
setzes vom 3. September 1849 (RBl. S. 435).
	        
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