161
1. Verordnung vom 14. Juni 1819, die Einführung
eines Regierungsblattes für das gesammte Großz—
herzogthum betreffend (Archiv d. Großh. Hess. Gesetze
u. Verordnungen II. B., Darmstadt 1834, S. 856).
Nachdem Se. Königliche Hoheit der Großherzog
von Hessen und bei Rhein gnädigst verordnet haben,
daß mit Anfang des kommenden Monats Juli ein
eigenes Regierungsblatt für das gesammte Großherzog—
thum herausgegeben werden solle, und daß, von be—
sagtem Tage an, die Einrückung in dieses Regierungs—
blatt als gesetzliche Publikationsweise angesehen werden,
und an Stelle der, theils durch die Großherzogliche
Zeitung, theils durch das Amtsblatt der Provinz Rhein—
hessen bisher statt gehabten Verkündigungsweise treten
solle; dergestalt, daß jede, diesem Blatte einverleibte
Verordnung, 14 Tage nach erschienenem Regierungs-
blatt, wenn nicht in der Verordnung selbst ein kürzerer
Termin festgesetzt würde, in dem gesammten Großher-
zogthum als verbindliches Gesetz angesehen werden;
in allem übrigen aber die über die Verkündigungs-
weise der Gesetze erlassene allerhöchste Verordnung vom
20. Juni 18081 aufrecht erhalten und fortbestehen solle,
1 Anm. d. Herausgebers: S. Eigenbrodt, Handb. d. Großh.
Hess. Verordnungen 2c. I. B. (Darmstadt 1816) S. 3.
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 11