Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Ausführung des Art. 92 HV. 171 
In Beziehung auf das Gesetz vom 14. Juni 1836, 
die Ausführung des Artikels 92 der Verfassungsurkunde 
hinsichtlich der größeren Werke der Gesetzgebung be— 
treffend, haben Wir, mit Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, verordnet und verordnen wie folgt: 
Art. 1. 
Wenn Wir während der Dauer einer Ständever- 
sammlung beiden Kammern derselben eröffnen lassen, 
daß ein in der Bearbeitung befindlicher Entwurf eines 
größeren Werks der Gesetzgebung zwar nicht vor Be- 
endigung des derweiligen Landtags, jedoch voraus- 
sichtlich vor dem Zusammentritte der nächstfolgenden 
Ständeversammlung zur Vorlage an die Stände reif 
werden wird; so ist, gleich als wäre der betreffende 
Entwurf bereits an die Stände gelangt, zur Begut- 
achtung desselben nach den Vorschriften des im Ein- 
gange erwähnten Gesetzes von einer jeden der beiden 
Kammern ein besonderer Ausschuß und von jedem be- 
sonderen Ausschusse aus seiner Mitte ein Präsident 
sofort zu erwählen. 
Art. 2. 
Die Thätigkeit dieser Ausschüsse beginnt, sobald Wir 
sie einberufen und den betreffenden Entwurf an sie ge- 
langen lassen. 
Bei Vorlage des Entwurfs an die Ausschüsse 
soll derselbe zu gleicher Zeit auf Veranstaltung 
Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz 
unter die übrigen Mitglieder beider Kammern aus- 
getheilt werden.
	        
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