Ausführung des Art. 92 HV. 171
In Beziehung auf das Gesetz vom 14. Juni 1836,
die Ausführung des Artikels 92 der Verfassungsurkunde
hinsichtlich der größeren Werke der Gesetzgebung be—
treffend, haben Wir, mit Zustimmung Unserer getreuen
Stände, verordnet und verordnen wie folgt:
Art. 1.
Wenn Wir während der Dauer einer Ständever-
sammlung beiden Kammern derselben eröffnen lassen,
daß ein in der Bearbeitung befindlicher Entwurf eines
größeren Werks der Gesetzgebung zwar nicht vor Be-
endigung des derweiligen Landtags, jedoch voraus-
sichtlich vor dem Zusammentritte der nächstfolgenden
Ständeversammlung zur Vorlage an die Stände reif
werden wird; so ist, gleich als wäre der betreffende
Entwurf bereits an die Stände gelangt, zur Begut-
achtung desselben nach den Vorschriften des im Ein-
gange erwähnten Gesetzes von einer jeden der beiden
Kammern ein besonderer Ausschuß und von jedem be-
sonderen Ausschusse aus seiner Mitte ein Präsident
sofort zu erwählen.
Art. 2.
Die Thätigkeit dieser Ausschüsse beginnt, sobald Wir
sie einberufen und den betreffenden Entwurf an sie ge-
langen lassen.
Bei Vorlage des Entwurfs an die Ausschüsse
soll derselbe zu gleicher Zeit auf Veranstaltung
Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz
unter die übrigen Mitglieder beider Kammern aus-
getheilt werden.