Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Militär-Convention. 183 
Artikel 11. 
Die höheren Lehranstalten des Großherzogthums 
stellen unter den gleichen Voraussetzungen wie die der 
anderen Bundesstaaten Zeugnisse für Zulassung zum 
einjährigen freiwilligen Dienste aus. 
Artikel 12. 
Die Aufstellung von Wachen und Wachtposten außer 
bei den dem Militär eingeräumten Etablissements und 
im unmittelbaren Dienst der Truppen-Abtheilungen, die 
Abhaltung von Paraden, Uebungen und Aufstellung 
von Truppen außerhalb der dem Militär dazu einge- 
räumten Uebungsplätze und Schießstände, auf öffent- 
lichen Straßen, Plätzen und Anlagen ist durch vor- 
gängige allgemeine oder besondere Zustimmung der 
Civilbehörde bedingt. 
Artikel 13. 
Wenn bei Störungen der öffentlichen Ruhe die 
Polizei den Beistand des Militärs in Anspruch nimmt, 
so ist dieser Requisition durch den betreffenden Befehls- 
haber Folge zu geben und geht damit die Leitung der 
zur Herstellung der Ordnung zu ergreifenden Maß- 
regeln auf Letzteren über. — Selbstständiges militärisches 
Einschreiten ohne vorherige Requisition der zuständigen 
Civilbehörden ist nicht statthaft, womit jedoch die Zu- 
rückweisung von Angriffen oder Widersetzlichkeiten gegen 
Militärwachen oder Patrouillen nicht ausgeschlossen sein 
soll. Alle Militärs haben den behufs Erhaltung der 
öffentlichen Ordnung ergehenden Weisungen der Polizei- 
beamten Folge zu leisten. Die Gestellung der zur Be- 
wachung der Strafanstalten und Arresthäuser erforder- 
lichen Militärcommandos findet nach Vereinbarung des
	        
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