Militär-Convention. 183
Artikel 11.
Die höheren Lehranstalten des Großherzogthums
stellen unter den gleichen Voraussetzungen wie die der
anderen Bundesstaaten Zeugnisse für Zulassung zum
einjährigen freiwilligen Dienste aus.
Artikel 12.
Die Aufstellung von Wachen und Wachtposten außer
bei den dem Militär eingeräumten Etablissements und
im unmittelbaren Dienst der Truppen-Abtheilungen, die
Abhaltung von Paraden, Uebungen und Aufstellung
von Truppen außerhalb der dem Militär dazu einge-
räumten Uebungsplätze und Schießstände, auf öffent-
lichen Straßen, Plätzen und Anlagen ist durch vor-
gängige allgemeine oder besondere Zustimmung der
Civilbehörde bedingt.
Artikel 13.
Wenn bei Störungen der öffentlichen Ruhe die
Polizei den Beistand des Militärs in Anspruch nimmt,
so ist dieser Requisition durch den betreffenden Befehls-
haber Folge zu geben und geht damit die Leitung der
zur Herstellung der Ordnung zu ergreifenden Maß-
regeln auf Letzteren über. — Selbstständiges militärisches
Einschreiten ohne vorherige Requisition der zuständigen
Civilbehörden ist nicht statthaft, womit jedoch die Zu-
rückweisung von Angriffen oder Widersetzlichkeiten gegen
Militärwachen oder Patrouillen nicht ausgeschlossen sein
soll. Alle Militärs haben den behufs Erhaltung der
öffentlichen Ordnung ergehenden Weisungen der Polizei-
beamten Folge zu leisten. Die Gestellung der zur Be-
wachung der Strafanstalten und Arresthäuser erforder-
lichen Militärcommandos findet nach Vereinbarung des