Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

4 I. Teil. Einleitung. 
Beziehungen zu Kaiser Konrad II. besonderes Ansehen 
genoß.: Sein Enkel Ludwig wurde durch Kaiser Lothar II. 
im Jahre 1130 als Ludwig I. zum Landgrafen von 
Thüringen erhoben. Von diesem Zeitpunkte ab blieb 
das Haus Ludwigs in dem Besitze der Landgrasschaft 
Thüringen und der von dieser abgesonderten Herrschaft 
von Hessen, bis der Mannsstamm Ludwigs des Bärtigen 
im Jahre 1247 mit dem Tode des kurz zuvor zum 
Gegenkönig des Kaisers Friedrich II. gewählten Heinrich 
Raspe erlosch. Thüringen fiel nun kraft einer auf kaiser- 
licher Verleihung beruhenden Lehensanwartschaft und zu- 
sube naher verwandtschaftlicher Rechte an den Mark- 
grafen Heinrich den Erlauchten, einen Schwestersohn 
Heinrich Raspes; die Erbfolge in Hessen aber wurde 
streitig zwischen eben jenem Heinrich dem Erlauchten und 
Sophia, der zweiten Gemahlin des Herzogs Heinrich II. 
von Brabant, welche Hessen für ihren aus dieser Ehe 
stammenden Sohn, Heinrich das Kind, in Anspruch 
nahm. Sophia war als Tochter Ludwigs IV. (des Ge- 
mahls der heiligen Elisabeth) eine Bruderstochter Hein- 
rich Raspes, und gründete also ihren Anspruch, ebenso 
wie Heinrich der Erlauchte, auf das Recht der Verwandt- 
schaft. Der hessisch-thüringische Erbfolgestreit kam trotz 
des Eingreifens der hessischen Landstände, welche den 
jungen Herzog von Brabant als „den rechten, wahren 
Erben und natürlichen Herrn des Landes“ bezeichneten, 
lange Jahre hindurch zu keinem Ende. Erst im Jahre 1263 
wurde Heinrich das Kind („das Kind von Brabant") 
in seiner Herrschaft über Hessen anerkannt. Der neue 
Herrscher nannte sich Heinrich I., Landgraf von Hessen, 
1 Beck II, S. 4; Beiß S. 19. 
* Vgl. Wenk I, S. 139 und die dortigen Quellenangaben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.