4 I. Teil. Einleitung.
Beziehungen zu Kaiser Konrad II. besonderes Ansehen
genoß.: Sein Enkel Ludwig wurde durch Kaiser Lothar II.
im Jahre 1130 als Ludwig I. zum Landgrafen von
Thüringen erhoben. Von diesem Zeitpunkte ab blieb
das Haus Ludwigs in dem Besitze der Landgrasschaft
Thüringen und der von dieser abgesonderten Herrschaft
von Hessen, bis der Mannsstamm Ludwigs des Bärtigen
im Jahre 1247 mit dem Tode des kurz zuvor zum
Gegenkönig des Kaisers Friedrich II. gewählten Heinrich
Raspe erlosch. Thüringen fiel nun kraft einer auf kaiser-
licher Verleihung beruhenden Lehensanwartschaft und zu-
sube naher verwandtschaftlicher Rechte an den Mark-
grafen Heinrich den Erlauchten, einen Schwestersohn
Heinrich Raspes; die Erbfolge in Hessen aber wurde
streitig zwischen eben jenem Heinrich dem Erlauchten und
Sophia, der zweiten Gemahlin des Herzogs Heinrich II.
von Brabant, welche Hessen für ihren aus dieser Ehe
stammenden Sohn, Heinrich das Kind, in Anspruch
nahm. Sophia war als Tochter Ludwigs IV. (des Ge-
mahls der heiligen Elisabeth) eine Bruderstochter Hein-
rich Raspes, und gründete also ihren Anspruch, ebenso
wie Heinrich der Erlauchte, auf das Recht der Verwandt-
schaft. Der hessisch-thüringische Erbfolgestreit kam trotz
des Eingreifens der hessischen Landstände, welche den
jungen Herzog von Brabant als „den rechten, wahren
Erben und natürlichen Herrn des Landes“ bezeichneten,
lange Jahre hindurch zu keinem Ende. Erst im Jahre 1263
wurde Heinrich das Kind („das Kind von Brabant")
in seiner Herrschaft über Hessen anerkannt. Der neue
Herrscher nannte sich Heinrich I., Landgraf von Hessen,
1 Beck II, S. 4; Beiß S. 19.
* Vgl. Wenk I, S. 139 und die dortigen Quellenangaben.