I. Die Entstehung des hessischen Staates.
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schluß des Weibsstammes und unter Anerkennung der
bestehenden Erbverbrüderungen und ist dadurch von
weittragender Bedeutung für das hessische Thronfolge—
recht geworden.: Unmittelbar darauf erfolgte in der von
Philipp vorgesehenen Weise die Teilung des Landes.
Hierbei erhielt Wilhelm IV. Niederhessen mit Cassel,
den größten Teil von Ziegenhain und halb Schmal-
kalden, Ludwig IV. Oberhessen mit Marburg und
Gießen, die Grafschaft Nidda und die Herrschaft Epp-
stein; Philipp die Nieder-Grafschaft Katzenellenbogen
mit Rheinfels und St. Goar; und endlich Georg I. die
Ober-Grasschaft Katzenellenbogen mit Darmstadt.
Die hessischen Lande zerfielen somit, abgesehen von
den kleineren Gebietsteilen, welche die sieben Grafen von
Dietz, — das waren die Söhne aus Philipps Ehe mit Mar-
garete von der Saale — erhielten, in vier Teile von sehr
verschiedener Größe; indessen fielen nach dem Aussterben
der Grafen von Dietz (1570), und der beiden Haupt-
linien Rheinfels (1583) und Marburg (1604) deren
Lande nach den Bestimmungen des Testaments von 1562
und der Erbeinigung von 1568 den beiden überlebenden
Linien zu. Nach langwierigen Erbschaftsstreitigkeiten
wurde der Besitzstand der von Wilhelm IV. gegründeten
Linie Hessen-Cassel einerseits und der auf Georg I. zu-
rückführenden Linie Hessen -Darmstadt andererseits in
dem sogenannten Fried= und Einigkeitsrezeß vom
14. April 1648 endgiltig geregelt.
Von diesem Zeitpunkte ab blieben die beiden hessischen
Lande, deren Territorien sich im Laufe der Zeiten wesent-
lich vermehrten, bis zum Untergange der staatlichen
Selbständigkeit Hessen -Cassels ungeachtet mancher ge-
1 Siehe unten S. 38f.