Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

I. Die Entstehung des hessischen Staates. 
TL 
schluß des Weibsstammes und unter Anerkennung der 
bestehenden Erbverbrüderungen und ist dadurch von 
weittragender Bedeutung für das hessische Thronfolge— 
recht geworden.: Unmittelbar darauf erfolgte in der von 
Philipp vorgesehenen Weise die Teilung des Landes. 
Hierbei erhielt Wilhelm IV. Niederhessen mit Cassel, 
den größten Teil von Ziegenhain und halb Schmal- 
kalden, Ludwig IV. Oberhessen mit Marburg und 
Gießen, die Grafschaft Nidda und die Herrschaft Epp- 
stein; Philipp die Nieder-Grafschaft Katzenellenbogen 
mit Rheinfels und St. Goar; und endlich Georg I. die 
Ober-Grasschaft Katzenellenbogen mit Darmstadt. 
Die hessischen Lande zerfielen somit, abgesehen von 
den kleineren Gebietsteilen, welche die sieben Grafen von 
Dietz, — das waren die Söhne aus Philipps Ehe mit Mar- 
garete von der Saale — erhielten, in vier Teile von sehr 
verschiedener Größe; indessen fielen nach dem Aussterben 
der Grafen von Dietz (1570), und der beiden Haupt- 
linien Rheinfels (1583) und Marburg (1604) deren 
Lande nach den Bestimmungen des Testaments von 1562 
und der Erbeinigung von 1568 den beiden überlebenden 
Linien zu. Nach langwierigen Erbschaftsstreitigkeiten 
wurde der Besitzstand der von Wilhelm IV. gegründeten 
Linie Hessen-Cassel einerseits und der auf Georg I. zu- 
rückführenden Linie Hessen -Darmstadt andererseits in 
dem sogenannten Fried= und Einigkeitsrezeß vom 
14. April 1648 endgiltig geregelt. 
Von diesem Zeitpunkte ab blieben die beiden hessischen 
Lande, deren Territorien sich im Laufe der Zeiten wesent- 
lich vermehrten, bis zum Untergange der staatlichen 
Selbständigkeit Hessen -Cassels ungeachtet mancher ge- 
  
1 Siehe unten S. 38f.
	        
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