Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

226 IV. Teil. Gesetzestexte. 
erlassenden Reglement ob. Die Theilung ihrer Geschäfte 
ist unter Einverständniß mit dem Präsidenten ihrem 
Uebereinkommen überlassen. 
IV. Sitzungs-Protokolle. 
Artikel 17. 
Das Protokoll jeder Sitzung liegt an einem der 
auf die Sitzung folgenden Tage in dem Sitzungssaale 
zur Einsicht auf und wird, wenn im Laufe dieses Tages 
kein Einspruch erhoben ist, als genehmigt betrachtet. 
Das Protokoll muß enthalten: 
1. die Aufführung der anwesenden Vertreter der 
Regierung, sowie die Angabe der Zahl der an- 
wesenden Kammermitglieder; 
2. die Aufzeichnung etwaiger neuer Eingaben; 
3. die zu den einzelnen Gegenständen der Tages- 
ordnung gefaßten Beschlüsse in ihrem Wortlaute 
mit dem Abstimmungsergebniß; 
4. alle ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Er- 
klärungen. 
Die Verhandlungen werden stenographirt, von einem 
Secretär beglaubigt und, vorbehaltlich der Bestimmungen 
des Art. 38, letzter Absatz, gedruckt; sie bilden einen 
Theil des gedruckten Protokolls. 
Die Minuten der stenographischen Niederschrift werden 
den Vertretern der Regierung und den Kammermit- 
gliedern, welche in der Sitzung gesprochen haben, mit- 
getheilt und gelten als genehmigt, wenn sie bis zu einer 
von dem Vorstand zu bestimmenden Frist nicht wieder 
zurückgegeben worden sind.
	        
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