240 IV. Teil. Gesetzestexte.
Ist aber die Anzahl der an der Abstimmung wirk-
lich theilnehmenden Mitglieder so groß, daß zwei Dritt-
theile davon mehr betragen, als die ausgedrückten
Zahlen, so ist die Zustimmung von zwei Drittheilen
der wirklich Abstimmenden erforderlich. (Artikel 110
der Verfassungsurkunde.)
XIV. Mittheilung der Beschlüsse.
Artikel 49.
Die Kammern haben außer in den besonders aus-
genommenen Fällen keine Berathungen mit einander
zu pflegen, sondern nur ihre gefaßten Beschlüsse sich
gegenseitig mitzutheilen. (Artikel 95 der Verfassungs-
Urkunde.)
Die Mittheilungen beider Kammern unter sich ge-
schehen durch Schreiben, unterzeichnet von dem Präsi-
denten und den Secretären.
Artikel 50.
Alle Beschlüsse der einen Kammer müssen der
anderen zu gleichmäßiger Berathung mitgetheilt werden,
wenn sie nicht solche Gegenstände betreffen, worüber
verfassungsmäßig ein Beschluß der einen Kammer, un-
abhängig von dem der anderen, zur Wirksamkeit gelangen
kann. (Artikel 97 der Verfassungsurkunde.)
Artikel 51.
Die gemeinschaftlichen Beschlüsse der Kammern
werden in Adressen, welche von den Präsidenten und
den Secretären beider Kammern zu unterschreiben sind,
dem Großherzoge oder dem von ihm ernannten Com-
missär schriftlich übermittelt oder durch eine gemein-
schaftliche Deputation persönlich überreicht.