Geschäftsordnung. 243
Hält sich der Abgeordnete im Ausland auf oder
ist sein Aufenthalt unbekannt, so hat der Präsident
die Aufforderung, sowie den später darauf ergangenen
Kammerbeschluß durch Vermittelung des Ministeriums
des Innern dem Bürgermeister des Orts, wo der ab—
wesende Abgeordnete zuletzt seinen Wohnsitz hatte, zur
Weiterbeförderung an den Abwesenden zuzustellen.
Diese Zustellung hat die Wirkung der Insinuation an
den abwesenden Abgeordneten.
Artikel 56.
Wenn ein Abgeordneter, während die Kammer ver—
sammelt ist, seine Stelle niederlegt, so hat er dies dem
Präsidenten anzuzeigen, welcher hiervon dem Ministerium
des Innern zum Zweck der Anordnung einer ander—
weiten Wahl Nachricht zu geben hat. (Vergleiche
Artikel 45 des Gesetzes vom 8. November 1872, die
Zusammensetzung der beiden Kammern der Stende
und die Wahlen der Abgeordneten betreffend.)
XVIII. Schluß des Landtags. Vertagung und
Auflösung.
Artikel 57.
Der Landtag wird von dem Großberzog entweder
in eigener Person oder durch einen dazu besonders
beauftragten Commissär geschlossen und alsdann der
den Ständen schon vorher mitgetheilte Landtagsab-
schied durch den Großherzog verkündet.
Artikel 58.
Die Vertagung der Ständeversammlung oder die
etwaige Auflösung derselben erfolgt durch ein den beiden
Kammern mitzutheilendes und böffentlich bekannt zu
machendes Landesherrliches Edict.
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