Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

250 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Aus- 
führung beauftragt. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und 
des beigedrückten Großherzoglichen Siegels. 
Darmstadt, den 22. März 1879. 
(L. S.) LUDWIG. 
Schleiermacher. 
16. Gesetz bom 14. Juni 1879, die Verwaltung 
der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend 
(RBl. S. 471), in der durch das Gesetz vom 27. Juni 
1900, die Festsetzung der Staatshaushaltsperioden be— 
treffend (RBl. S. 425), herbeigeführten Fassung.1 
LUID WIJG IV. von Gottes Gnaden Großherzog 
von Hessen und bei Rhein 2c. 7. 
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände 
verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: 
Artikel 1. 
Die Einnahmen und Ausgaben des Staates werden 
nach den Gesetzen, insbesondere nach dem Finanzgesetz 
und dem mit den Ständen vereinbarten Hauptvoran- 
schlag der Staats-Einnahmen und Ausgaben verwaleet. 
Dem Finanzgesetz und dem Hauptvoranschlag der 
Staats-Einnahmen und Ausgaben sind im Sinne des 
gegenwärtigen Gesetzes gleich zu achten diejenigen Ge- 
setze und Vereinbarungen, welche sie abändern oder er- 
gänzen oder über die Finanzperiode hinaus erstrecken. 
oder welche andere, als die in dem Hauptvoranschlag 
1 Vgl. auch die nachstehend als Anmerkung zu Art. 22 vom 
14. Juni 1879 abgedruckte „Berichtigung“ vom 21. September 1880 
(RBl. S. 338).
	        
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