10 I. Teil. Einleitung.
der ersten Außerungen der neuen Machtvollkommenheit
erfolgte am 1. Oktober 1806 die Aufhebung der alten
Landstände; damit war die erste Vorbedingung für die
Einführung einer gleichförmigen Verfassung und Ver-
waltung der bunt zusammengewürfelten Gebietsteile des
Staates gegeben. Hand in Hand hiermit ging die am
gleichen Tage verfügte Aufhebung der bisherigen Steuer-
freiheiten und die Schaffung einer einheitlichen gleichen
Besteuerung.1
Am 5. November 1813 zog Hessen-Darmstadt durch
seine Lossagung vom Rheinbunde und durch seinen An-
schluß an die Alliance gegen Frankreich die notwendige
Folgerung aus dem Sturze Napoleons; es nahm nun-
mehr an der Befreiung Deutschlands von der franzö-
sischen Herrschaft tätigen Anteil. Der Pariser Frieden
vom 30. Mai 1814 legte durch seinen Artikel 6 Abs. 2
(les états de PAllemagne seront indépendants et
unis par un lien födératif) den Grund zu einer
neuen, allerdings nur völkerrechtlichen, Verbindung der
deutschen Staaten, deren nähere Regelung dem im Art. 32
des Friedensvertrages vorgesehenen Wiener Kongresse vor-
behalten wurde. Das Ergebnis der im Mai und Juni
1815 in Wien gepflogenen Verhandlungen war die
Gründung des „teutschen Bundes“. Die urkund-
lichen Grundlagen des neuen Bundesverhältnisses sind
enthalten in der „Teutschen Bundesakte", datiert Wien,
den 8. Juni 1815. Die Regierungsform Hessens wurde
durch die Zugehörigkeit zum deutschen Bunde nicht be-
rührt.
1 Vgl. Noellner a. a. O. S. 131f.
2 Vgl. Fleischmann S. 1 ff.