Etatsgesetz. 255
gaben, durch Etatsüberschreitungen oder durch eine nach
dem Strafgesetzbuch strafbare Handlung des Ersatz-
pflichtigen entstehen, oder welche auf Anordnung einer
der obersten Verwaltungsbehörden des Staates beruhen,
keine Anwendung.
Die erlassenen Defecte sind in den Rechnungen
summarisch nachzuweisen.
Artikel 11.
Besoldungen dürfen nur auf Grund des mit den
Ständen vereinbarten Hauptvoranschlags verliehen werden.
In die zur Vorlage an die Stände gelangenden An-
lagen zu dem Hauptvoranschlag sind bei den einzelnen Be-
soldungsfonds die Zahl der Stellen und die dafür ange-
setzten Gehalte im Einzelnen und im Ganzen aufzunehmen.
Bei der Verausgabung der so festgestellten Be-
soldungsfonds darf weder die vorgesehene Gesammt-
summe der Gehalte, noch die vorgesehene Anzahl der
Stellen, noch das Gehaltsmaximum überschritten, noch
unter das festgesetzte Gehaltsminimum heruntergegangen
werden.
Die Ersparnisse an den Besoldungsfonds können
nur zu eigentlichen Stellvertretungskosten innerhalb der
betreffenden Finanzperiode verwendet werden.
Der unentgeltliche Genuß von Dienstwohnungen,
Besoldungsgrundstücken und anderen Naturalien kann
nur auf Grund des Hauptvoranschlags gewährt werden.
Soweit den Beamten im Uebrigen Dienstwohnungen
und Grundstücke oder geeignete Gebäude zur Benutzung
überlassen werden, ist dafür der den Verhältnissen ent-
sprechende Mieth- oder Pachtzins zu vergüten. Die
Miethvergütungen sind in dem Hauptvoranschlag er-
sichtlich zu machen.