III. Die Entstehung der hess. Verfassungsurkunde. 11
III. Die Entstehung der hessischen Verfassungsurkunde.
Zu den staatsrechtlich bedeutsamsten Bestimmungen
der deutschen Bundesakte gehörte der Grundsatz des
Art. 13: „In allen Bundesstaaten wird eine land—
ständische Verfassung stattfinden.“ Das Bedürfnis nach
der Einführung landständischer Verfassungen in den
deutschen Einzelstaaten und die Notwendigkeit der gleich-
zeitigen Gewährung bestimmter Mindestrechte an die
Stände war während der Wiener Kongreßverhandlungen
auch von Hessen-Darmstadt ausdrücklich anerkannt worden.
In einer von den bevollmächtigten Abgeordneten neun-
undzwanzig souveräner deutscher Fürsten und Städte
an die beiden führenden Mächte gerichteten Kollektiv-
note! vom 16. November 1814 erklärten die beteiligten
Staaten, worunter auch Hessen-Darmstadt, von dem
Reichsfreiherrn vom Stein angeregt, ihre Bereitwillig-
keit, „zum Besten des Ganzen, denjenigen Einschrän-
kungen Ihrer Souverainetät sowohl im Innern ihrer
Staaten, als im Verhältniß gegen Auswärtige, bei-
zupflichten, welche als allgemein verbindlich für Alle
werden beschlossen werden.“ Worin diese Einschränkungen
bestehen sollten, das geht daraus hervor, daß die Kollek-
tivnote den Ständen folgende Rechte zugestehen wollte:
1. das Recht der Verwilligung und Regulierung
sämtlicher zur Staatsverwaltung notwendigen Abgaben;
2. das Recht der Einwilligung bei neu zu erlassen-
den allgemeinen Landesgesetzen;
1 Vgl. Klüber Akten I, S. 72 ff.; Treitschke I, S. 688;
Allgemeines Staatsverfassungsarchiv, Weimar 1816.
Bd. I, S. 221 ff.; an letzterem Orte ist auch die Vorgeschichte dieser
Note geschildert.