266 IV. Teil. Gesetzestexte.
ihrem Erlaß zur Kenntniß der Ober-Rechnungskammer
zu bringen, damit dieselbe auf etwaige Bedenken aufmerk-
sam machen kann. '
Die bestehenden Vorschriften über die Einrichtung
der Staatsrechnungen und der zugehörigen Rechnungs-
belege bleiben vorerst in Kraft; Aenderungen können nur
bei Uebereinstimmung der Ober-Rechnungskammer mit
der betreffenden obersten Verwaltungsbehörde vorge-
nommen werden.
Von allen auf die Rechnungslegung über Staats-
gelder bezüglichen Beschlüssen der Landstände ist der
Ober-Rechnungskammer zur Kenntnißnahme Mittheilung
zu machen.
Artikel 12.
Die Termine zur Einsendung der Staatsrechnungen
werden von der Ober-Rechnungskammer nach Benehmen
mit dem betreffenden Ministerium bestimmt.
Die Erinnerungen der Ober-Rechnungskammer zu
den Staatsrechnungen betreffen entweder den Rechner
oder die decretirende Behörde. Die ersteren sind als
Revisionsbemerkungen dem Rechner zu übersenden und
von diesem innerhalb der von der Ober-Rechnungs-
kammer festgesetzten Frist zu erläutern, die letzteren von
dieser mit der decretirenden Behörde in dem allgemein
üblichen Geschäftsverkehre auszutragen.
Die Ober-Rechnungskammer ist befugt, ihren Ver-
fügungen gegen säumige Rechner nöthigenfalls durch
Ordnungsstrafen bis zu 100 Mark einschließlich die
schuldige Folgeleistung zu sichern oder auch Commissäre
auf Kosten derselben zur Erledigung der gemachten Auf-
lagen abzusenden.