Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

266 IV. Teil. Gesetzestexte. 
ihrem Erlaß zur Kenntniß der Ober-Rechnungskammer 
zu bringen, damit dieselbe auf etwaige Bedenken aufmerk- 
sam machen kann. ' 
Die bestehenden Vorschriften über die Einrichtung 
der Staatsrechnungen und der zugehörigen Rechnungs- 
belege bleiben vorerst in Kraft; Aenderungen können nur 
bei Uebereinstimmung der Ober-Rechnungskammer mit 
der betreffenden obersten Verwaltungsbehörde vorge- 
nommen werden. 
Von allen auf die Rechnungslegung über Staats- 
gelder bezüglichen Beschlüssen der Landstände ist der 
Ober-Rechnungskammer zur Kenntnißnahme Mittheilung 
zu machen. 
Artikel 12. 
Die Termine zur Einsendung der Staatsrechnungen 
werden von der Ober-Rechnungskammer nach Benehmen 
mit dem betreffenden Ministerium bestimmt. 
Die Erinnerungen der Ober-Rechnungskammer zu 
den Staatsrechnungen betreffen entweder den Rechner 
oder die decretirende Behörde. Die ersteren sind als 
Revisionsbemerkungen dem Rechner zu übersenden und 
von diesem innerhalb der von der Ober-Rechnungs- 
kammer festgesetzten Frist zu erläutern, die letzteren von 
dieser mit der decretirenden Behörde in dem allgemein 
üblichen Geschäftsverkehre auszutragen. 
Die Ober-Rechnungskammer ist befugt, ihren Ver- 
fügungen gegen säumige Rechner nöthigenfalls durch 
Ordnungsstrafen bis zu 100 Mark einschließlich die 
schuldige Folgeleistung zu sichern oder auch Commissäre 
auf Kosten derselben zur Erledigung der gemachten Auf- 
lagen abzusenden.
	        
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