268 IV. Teil. Gesetzestexte.
Artikel 15.
Die von der Ober-Rechnungskammer formirten Re—
visions-Abschlüsse, gegen welche innerhalb der im Art. 14
bestimmten Frist der Recurs an die Ober-Rechnungs—
kammer nicht ein- und ausgeführt worden ist, erlangen
mit Ablauf dieser Frist, die Beschlüsse der Recurs-In—
stanz sogleich nach ihrem Erlaß gegenüber dem Rechner,
dessen Stellvertreter oder Rechtsnachfolger die Eigenschaft
rechtskräftiger Erkenntnisse und sind vollstreckbar. Die
Vollstreckungs-Clausel gemäß § 663 der Civil-Prozeß-
Ordnung ist von der Ober-Rechnungskammer beizufügen.
Artikel 16.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumniß der Recursfrist findet nur dann statt, wenn:
a. die Unmöglichkeit zu deren Einhaltung dargethan
werden kann;
D. das Restitutionsgesuch längstens binnen 3 Monaten,
von der Zeit des Wegfallens des Hindernisses an
gerechnet, bei der Ober-Rechnungskammer angebracht
und hiermit
C. nicht nur die Bescheinigung der angegebenen Ver-
hinderungsursache, sondern zugleich auch
d. eventuell die Recurs-Ausführung selbst verbunden
wird.
Artikel 17.
Will der Rechner nach erfolgtem Revisions-Abschlusse
neue Thatumstände oder Rechtfertigungsmittel geltend
machen, so kann er sich damit an die betreffenden Ver-
waltungsbehörden oder nöthigenfalls an die Ober-Rech-
nungskammer mit einem Gesuch um Wiederaufnahme des