Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

268 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Artikel 15. 
Die von der Ober-Rechnungskammer formirten Re— 
visions-Abschlüsse, gegen welche innerhalb der im Art. 14 
bestimmten Frist der Recurs an die Ober-Rechnungs— 
kammer nicht ein- und ausgeführt worden ist, erlangen 
mit Ablauf dieser Frist, die Beschlüsse der Recurs-In— 
stanz sogleich nach ihrem Erlaß gegenüber dem Rechner, 
dessen Stellvertreter oder Rechtsnachfolger die Eigenschaft 
rechtskräftiger Erkenntnisse und sind vollstreckbar. Die 
Vollstreckungs-Clausel gemäß § 663 der Civil-Prozeß- 
Ordnung ist von der Ober-Rechnungskammer beizufügen. 
Artikel 16. 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die 
Versäumniß der Recursfrist findet nur dann statt, wenn: 
a. die Unmöglichkeit zu deren Einhaltung dargethan 
werden kann; 
D. das Restitutionsgesuch längstens binnen 3 Monaten, 
von der Zeit des Wegfallens des Hindernisses an 
gerechnet, bei der Ober-Rechnungskammer angebracht 
und hiermit 
C. nicht nur die Bescheinigung der angegebenen Ver- 
hinderungsursache, sondern zugleich auch 
d. eventuell die Recurs-Ausführung selbst verbunden 
wird. 
Artikel 17. 
Will der Rechner nach erfolgtem Revisions-Abschlusse 
neue Thatumstände oder Rechtfertigungsmittel geltend 
machen, so kann er sich damit an die betreffenden Ver- 
waltungsbehörden oder nöthigenfalls an die Ober-Rech- 
nungskammer mit einem Gesuch um Wiederaufnahme des
	        
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