12 I. Teil. Einleitung.
3. das Recht der Mitaufsicht über die Verwendung
der Steuern zu allgemeinen Staatszwecken;
4. das Recht der Beschwerdeführung, insbesondere
in Fällen der Malversation der Staatsdiener, und bei
sich ergebenden Mißbräuchen jeder Art.
Trotzdem ursprünglich bei einer Reihe deutscher Re-
gierungen entschiedene Geneigtheit bestand, ihren Staaten
neue landständische Verfassungen zu geben, ließ die Ver-
wirklichung des im Artikel 13 abgelegten Versprechens
lange Zeit auf sich warten. Der Charakter des deut-
schen Bundes, der als eine rein völkerrechtliche Staaten-
vereinigung nur die Staaten als solche untereinander
verband, und jede unmittelbare Beziehung des kollegialen
Zentralorgans zu den Untertanen grundsätzlich aus-
schloß, das Fehlen jeder Vertretung des Volkes bei der
Behandlung der Bundesangelegenheiten, die Nivalität
und die politischen Tendenzen der beiden führenden Mächte
und der Mangel einer selbständigen Bundesgewalt, alle
diese Momente waren nicht dazu angetan, die Hoffnungen,
die das deutsche Volk auf den Bund gesetzt hatte, zu
erfüllen.
Mehr aus Rücksicht auf das Drängen des damals für
Liberalismus schwärmenden russischen Kaisers Alexander I.
und aus Sorge um ihre Selbständigkeit als aus Will-
fährigkeit gegen den deutschen Bund, entschlossen sich
Bayern (26. Mai 1818), Baden (22. August 1818)
und Württemberg (25. Sept. 1819) durch die rasche
Erfüllung des Art. 13 der Bundesakte ihre Souveränität
gegen jeden Eingriff des Bundestags zu sichern; Sachsen-
Weimar hatte durch Karl August schon am 5. Mai 1816
als erster deutscher Staat eine Repräsentativ-Verfassung
1 Vgl. hierzu Treitschke I, S. 708 ff., Rosin S. 14.