Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

280 IV. Teil. Gesetzestexte. 
24. Gesetz vom 12. Juli 1902, zur Ausführung 
des Artikels 5 des Gesetzes, die Regentschaft be- 
treffend, vom 26. März 1902 (RBl. S. 291). 
ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Groß- 
herzog von Hessen und bei Rhein 2c. r. 
Wir haben auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes, 
die Regentschaft betreffend, vom 26. März 1902 mit 
Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und 
verordnen hiermit, wie folgt: 
Artikel 1. 
Da der zur Zeit Unserem Throne am nächsten 
stehende Agnat des Gesammthauses Hessen! dauernd 
verhindert ist, die Regierung des Großherzogthums per- 
sönlich zu führen, so findet, im Falle dieselbe auf ihn 
übergehen sollte, eine Regentschaft statt. 
Artikel 2. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung im Re- 
gierungsblatt in Kraft. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und 
beigedrückten Großherzoglichen Siegels. 
Darmstadt, den 12. Juli 1902. 
*i5 ERNST LUDWIG. 
Rothe. Dittmar. Gnauth. 
  
1 Vgl. Hof= und Staats-Handbuch 1905/06 S. 4.
	        
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