namentlich die Gemeinderechner (Stadtrechner)
(LgO. 129—136, 155—160; St O. 130— 138, 161—166).
Zu S. 65.
(Ersatz für den Schlußsatz des ersten Absatzes.)
Der Kreistag besteht je nach der Einwohnerzahl
des Kreises aus 15—24 Mitgliedern. Von diesen
werden zwei Dritteile von Bevollmächtigten der Ge-
meindevorstände, das letzte Drittel von den nach dem
Gesetze wahlberechtigten Höchstbesteuerten (und zwar in
den Kreisen Darmstadt, Mainz, Offenbach und Worms
von den hundert, in den übrigen Kreisen von den
fünfzig Höchstbesteuerten) gewählt (KPO. 14 ff.). — Be-
züglich der Zusammensetzung des Kreisausschusses
s. oben S. 5 -
Zu S. 71—74.
(Ersatz= für S. 71 Absatz 2 und 3 einschließlich Anmerkung 3,
72, 73 und 74 einschließlich Anmerkungen.) «
Die Zusammensetzung der Ständeversammlung be—
stimmt sich nunmehr nach dem Gesetze, die Landstände
betreffend, vom 3. Juni 1911, RBl. S. 87.
Die Zugehörigreit zur I. Kammer gründet sich hier-
nach teils auf Geburtsstand, teils auf amtliche Stellung,
teils auf Wahl, teils auf landesherrliche Berufung. Die
geborenen Mitglieder der Kammer — d. s. die Prinzen
des Großherzoglichen Hauses, die im Besitze entsprechen-
der Standesherrschaften befindlichen Häupter der standes-
herrlichen Familien, beziehungsweise deren Vertreter,
und der Senior der Familie Riedesel Freiherren zu
Eisenbach — können von ihrem Rechte nur dann Ge-
brauch machen, wenn sie die hessische Staatsangehörig-
keit besitzen und das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben?.
Für die auf Grund ihrer amtlichen Stellung berufenen
*) Die Voraussetzung des Besitzes des hessischen „Staatsbürgerrechts“ im
Sinne des Art. 14 HV. ist, wie oben ausgeführt wurde (s. S. 6), nunmehr
für sämtliche Mitglieder der 1. und II. Kammer weggefallen.
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