recht steht allen aktiv Wahlberechtigten zu, bei welchen
kein gesetzlicher Ausschließungsgrund vorliegt (s. Llt G. 12,
15). Das Wahlrecht wird in Person in geheimer Ab-
stimmung durch Stimmzettel ausgeübt, die Wahlhand-
lung sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses sind
öffentlich. Die Abgeordneten werden auf 6 Jahre ge-
wählt, jedoch findet (abgesehen von einzelnen besonderen
Fällen von Neuwahlen) alle 3 Jahre durch Austritt
der Hälfte der Abgeordneten und Ersetzung der Aus-
getretenen mittelst Neuwahl eine Partialerneuerung
statt (LstG. 34, 50, 61).
Zu S. 76.
(Ersatz für Satz 1.)
Die angedeutete Ausnahme besteht in folgendem:
Während die Regierungspropositionen im allgemeinen
beliebig einer oder der anderen Kammer zuerst oder
beiden Kammern gleichzeitig vorgelegt werden können,
soll der Entwurf des Finanzgesetzes mit dem Haupt-
voranschlag der Staats-Einnahmen und -Ausgaben
stets zuerst der zweiten Kammer vorgelegt werden"“).
Nach einer vertraulichen Besprechung zwischen den Aus-
schüssen beider Kammern beschließt hierauf jede Kammer
selbständig über den Hauptvoranschlag und das Finanz-
gesetz. Die Erste Kammer legt ihrer Beschlußfassung
die ihr mitgeteilten Beschlüsse der Zweiten Kammer zu
Grunde; hierbei ist sie seit der Verfassungsreform von
1911 im Gegensatz zu früher ausdrücklich berechtigt,
über die einzelnen Teile des Hauptvoranschlags und
des Finanzgesetzentwurfs nicht nur im ganzen, sondern
auch gesondert, zu beschließen. Tritt die I. Kammer
bei Gelegenheit dieser Beschlußfassung den Beschlüssen
der II. Kammer nicht bei, so geht das Finanzgesetz nebst
) S. Art. 67 HV. in der Fassg des Gesetzes, die Abänderung der Artikel 67
nd [15 der- Verfassungsurkunde d. Gr. Hessen betr., vom 3. Juni 1911 (RBl. S. 85);
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