Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

besonderen Gesetzesvorlage zur Beschlußfassung im be 
wöhnlichen Verfahren zu unterbreiten ist (Art. 67 Abs. 6 
in der neuen Fassung). 
Zu S. 83. 
In Zeile 15 von oben lies 73 statt 72. 
Zu S. 100 —102. 
Die Art. 14, 15, 16 haben ihre rechtliche Bedeu- 
tung verloren, da das „Staatsbürgerrecht“ im Sinne des 
Art. 14 keinerlei Rechtsinhalt mehr hat (s. oben S. 6). 
Zu S. 114. ' 
(Ersatz für Anm. 2.) 
Vgl. nunmehr die oben S. 3 verzeichneten Gesetze 
vom 8. Juli 1911. 
Zu S. 116—129. 
(Ersatz für den Verfassungstext Art. 51—61 mit Einschluß der 
erläuternden Anmerkungen und der allegierten Bestim- 
mungen des nunmehr veralteten sog. „Wahlgesetzes", d. i des 
Gesetzes, die Zusammensetzung der beid. Kammern der Stände 
und die Wahlen der Abgeordneten betr., vom 8. Nov. 1872.) 
Die Art. 51— 61 HV. wurden, abges ehen von dem 
ersten Absatz des Art. 61, ausdrücklich aufgehoben 
durch Art. 25 des Gesetzes, die Zusammensetzung der 
beiden landständischen Kammern betr., vom 3. September 
1849. Nachdem die einschlägige Gesetzgebung in der 
Zwischenzeit mancherlei Wandlungen durchgemacht hat, 
sind jene Artikel nun tatsächlich ersetzt und in bestimmten 
Richtungen ergänzt durch das Gesetz, die Landstände 
betreffend, vom 3. Juni 1911 (RBl. S. 87)7), dessen im 
nachstehenden abgedruckte Artikel 1— 13, 15, 52, 54, 
)Bezüglich der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes und der beiden anderen 
Gesetze v. gl. T. siehe außer den einschlägigen Regierungsvorlagen und Landtags- 
verhandlungen aus den Jahren 1900 bis 1908 namentlich die Gesetzesmaterialien 
aus der Landtagsperiode 1908/11 und zwar besonders LV. 1I, Drucks. 175 (Re- 
gierungsvorlage), 248, 439, 586 (Ausschußberichte von breutano 301, 311 
vergleichende Gegenüberstellungen der Beschlüsse); LV. 1, Beilage 9, 79, 134 
(Ausschußberichte Schmidt). 
15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.