Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

16 I. Teil. Einleitung. 
Es ist leider nicht möglich, hier der Frage nach- 
zugehen, inwieweit die Entschließungen der hessischen 
Regierung in bezug auf die hessische Verfassungsfrage 
im Einzelnen auf einen vom Bunde ausgeübten Druck 
zurückzuführen sind. Soviel steht ohne weiteres fest, 
daß es den deutschen Mittel= und Kleinstaaten sowohl 
bei den Karlsbader Konferenzen von 1819 als auch bei 
den im gleichen Geist sich bewegenden Wiener Minister- 
Konferenzen von 1819/20 vor allem darum zu tun 
war, dem Bunde im einzelstaatlichen Interesse stärkere 
Waffen gegen das Schreckgespenst der „demagogischen 
Umtriebe“ und der Revolution in die Hand zu geben 
und auf seine Schultern das Odium der für notwendig 
erachteten reaktionären Maßnahmen abzuladen, daß sie 
aber gleichzeitig ängstlich darauf bedacht waren, jede Be- 
einträchtigung ihrer Souveränität durch den Bund mit 
allen Mitteln der Diplomatie abzuwehren. In bezug auf 
den Grundsatz der „Aufrechterhaltung des monarchistischen 
Princips" und die möglichste Beschränkung landständischer 
Rechte — wenn auch nicht bezüglich der hierzu anzu- 
wendenden Mittel! — waren alle deutschen Staaten einig; 
in bezug auf die „Aufrechterhaltung des Bundesvereins, 
als der einzigen Stütze seiner Unabhängigkeit und seines 
Friedens“ bestand nicht einmal zwischen den Großmächten 
Preußen und Osterreich volle Ubereinstimmung. 
Die Wiener Konferenzen waren zweifellos auf das 
Verfassungswerk in Hessen = Darmstadt von größtem 
Einfluß; „die Schlußakte der über Ausbildung und 
Befestigung des deutschen Bundes zu Wien gehaltenen 
Ministerialkonferenzen“ vom 15. Mai 1820 7, lebt in 
1 Vgl. Ilse S. 7. 
2 Vgl. Ilse S. 183 ff., 347 ff., s. auch Klüber, Quellen- 
sammlung S. 180 ff.
	        
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