Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

29 
I. Von dem Großherzogtum und dessen Regierung 
im allgemeinen. 
1. Das Verhältnis Hessens zum Deutschen Reich 
kommt in der hessischen Verfassungsurkunde nicht zum 
Ausdruck; auch in Zukunft kann es dort selbstverständ- 
lich niemals konstitutiv geregelt werden, da dieses Ver- 
hältnis sich ja nicht nach hessischem Staatsrecht, sondern 
nach Reichsstaatsrecht bestimmt. 
Durch den Eintritt in das Deutsche Reich hat sich 
das Großherzogtum Hessen rechtlich freiwillig der im 
Jahre 1806 gewonnenen Unabhängigkeit begeben; es hat 
ebenso wie alle anderen deutschen Staaten das Opfer 
seiner einzelstaatlichen Souveränität gebracht, um da- 
gegen die tatsächlich viel bedeutsamere Stellung einzu- 
tauschen, welche ihm die Zugehörigkeit zum Deutschen 
Reiche verleiht. Der Grad der Beschränkung der Einzel- 
staaten bestimmt sich nach dem Grade der Zuständigkeit 
des Reichs; diese ist zufolge RV. Art. 78 theoretisch 
insolange unbeschränkt erweiterungsfähig, als nicht durch 
Vernichtung der einzelstaatlichen Selbständigkeit das 
Deutsche Reich selbst sein Wesen als Bundesstaat auf- 
geben würde — eine Annahme, deren Verwirklichung 
wir getrost in das Reich der Unmöglichkeiten verweisen 
  
1 Die persönliche Eigenschaft des Großherzogs von Hessen als 
„Souverän"“ im völkerrechtlichen Sinn wird hiedurch nicht berührt; 
sie besteht unvermindert fort, besitzt auch in staatsrechtlicher Be- 
ziehung einen rechtlichen bestimmbaren Inhalt durch die aktive 
Teilnahme des Landesherrn bei der Schaffung des souveränen 
Reichswillens (vgl. Laband I, S. 92, 96).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.