Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

48 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts. 
angehörigen aufgestellt wurde, enthalten die beiden Ar- 
tikel des vierten Titels der Verfassungsurkunde (Art. 37 
und 38) in Abweichung von diesem Grundsatze das An- 
erkenntnis und die Garantie der besonderen Rechtsstel- 
lung einer speziell privilegierten Klasse von Staatsan- 
gehörigen, nämlich des Adels. Innerhalb des Gesamt- 
begriffs „Adel“ wird in der hessischen Verfassungsurkunde 
unterschieden zwischen „Standesherrn“ (Art. 37) und 
„Adel“ schlechthin (Art. 38). Hierbei sind unter Standes- 
herrn zu verstehen einmal die Häupter derjenigen ehe- 
mals reichsunmittelbaren Familien, welche im alten 
deutschen Reiche Landeshoheit und Reichsstandschaft, d.h. 
Sitz und Stimme im Reichstage, besaßen, bei der Auf- 
lösung des Reiches aber unter die hessische Souveränität 
kamen, sodann weiter 1 „die Häupter derjenigen ehemals 
reichsunmittelbaren Familien, welche nicht die eigentliche 
Landeshoheit besaßen und nicht reichsständisch waren, 
jedoch aus besonderen, auf ihrer Standesstellung zur 
Reichszeit beruhenden Gründen durch spätere Beschlüsse 
der Bundesversammlung oder durch besondere landes- 
herrliche Verleihung die Rechte der Standesherrn er- 
halten hatten.“ Den Standesherrn als dem „hohen 
Adel“ steht gegenüber der gesamte übrige, sog. „niedere“ 
Adel, bestehend aus „den Nachkommen der ehemaligen 
Reichsritterschaft (Reichsunmittelbare ohne Reichsstand- 
schaft) beziehungsweise der adeligen Gerichtsherren, und 
dem durch landesherrliche Verleihung geschaffenen Ge- 
schlechtsadel.“ 
Bei der Regelung des besonderen Rechtszustandes der 
Standesherrn war Hessen an die Vereinbarungen der 
1. val. Heyer a. a. O. S. 1. 
2 Vgl. Küchler 1, S. 208.
	        
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