VI Vorwort.
teils in ausdrücklicher, teils in stillschweigender Auf—
hebung der betreffenden Bestimmung; die Aufhebung
selbst beruht entweder auf Reichsrecht oder auf Landes-
recht. In einer Reihe von Fällen ist es kaum möglich,
mit unbedingter Sicherheit festzustellen, was nunmehr
Rechtens ist, denn die hessische Gesetzgebung hat es
in früherer Zeit leider auch bei unzweifelhaften Ver—
fassungsänderungen (z. B. in den Jahren 1872 und 1874)
mehrfach unterlassen, sich über diese Frage mit voller
Klarheit auszusprechen. Der Herausgeber glaubte trotz
mancher entgegenstehenden Bedenken, zu der Frage
der Giltigkeit der einzelnen Verfassungsartikel jeweils
Stellung nehmen zu sollen. Die Anmerkungen zu den
einzelnen Verfassungsartikeln werden ersehen lassen, auf
welche Gründe im konkreten Falle die Annahme der
Ungültigkeit der betreffenden Verfassungsbestimmung ge-
stützt wird. Insoweit die Aufhebung sich ohne weiteres
als eine selbstverständliche Folge des bekannten Grund-
satzes der Reichsverfassung (Art. 2) darstellt, daß die
Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen, dürfte im all-
gemeinen der Hinweis auf den bezüglichen Akt der
Reichsgesetzgebung genügen. Wo die Aufhebung sich
auf landesrechtliche Vorschriften stützt, wird in der Mehr-
zahl der Fälle ein Hinweis auf das einschlägige Landes-
gesetz ausreichen. In allen Fällen — insbesondere z. B. da,
wo die Landesgesetzgebung sich nicht präzis darüber aus-
spricht, welche Teile eines Verfassungsartikels aufgehoben
sein sollen, und welche nicht — gibt der Herausgeber
durch die Beifügung von Klammern, Verwei-
sungen usw., selbstverständlich nur seine eigene,