Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

60 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts. 
Verfassung bilden, bis auf einem künftigen Landtage da- 
rüber Bestimmungen erfolgen würden. 
Nachdem die Gemeindeordnung von 1821 im Laufe 
der Zeit vielfältige Abänderungen erfahren hatte,! er- 
folgte im Jahre 1874 eine gründliche Neuordnung des 
gesamten Gemeindewesens? auf der Basis einer umfassen- 
den Erweiterung der gemeindlichen Selbstverwaltungs- 
befugnisse. Die einschlägigen, vielfach auf preußischem 
Muster beruhenden, Gesetze sind: 1. Das Gesetz, betr. die 
innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und 
der Provinzen, vom 12. Juni 1874 (Rl. S. 251) (die 
sog. Kreisordnung), 2. das Gesetz, betr. die Städte-Ord- 
nung f. d. Gr. H., vom 13. Juni 1874 (Rl. S. 299) 
und 3. das Gesetz, die Landgemeinde-Ordnung f. d. Gr. H. 
betr., vom 15. Juni 1874 (Rl. S. 343). Während den 
Untertanen bisher eine Mitwirkung bei der Verwaltung 
nur insoferne zustand, als einzelne wenige Verwaltungs- 
akte durch die Verfassungsurkunde speziell der Genehmi- 
gung der Landstände unterworfen wurden, erhielt der 
Bürger nunmehr generell die Befugnis, bei der Ver- 
waltung der einzelnen Teile des Staates bestimmend mit- 
zuwirken. „Während früher die staatliche Kreisregierung 
sowohl, wie die Entscheidung über die mannigfaltigen im 
Kreise sich ergebenden Verwaltungsfragen einzig und 
allein in den Händen der Staatsbehörden (des Kreis- 
amts 2rc.) lagen, sollen diejenigen, welche seither ungefragt 
regiert wurden, nun selber mitregieren und mitent- 
scheiden. Die Staatsbehörden und die Bürgerschaft stehen 
1 Vgl. hierüber Friedr. Aug. Küchler, Die gegeuwärtige Ge- 
meindeordnung i. Gr. H., system. bearb. u. erläut., Darmstadt 1859. 
2 Das Wort „Gemeinde“ ist hier im weiteren Sinne des 
Wortes, also unter Einschluß der höheren Gemeindeverbände, ge- 
braucht.
	        
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