Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

VI. Von den Gemeinden. 63 
tätig ist;“ er „vertritt auf Grund gesetzlicher Bestimmung 
die Stadtgemeinde in ihrer Eigenschaft als Körperschaft 
nach außen;“ „die Stadtvertretung dagegen ist dasjenige 
Organ, in dem der Wille der Gesamtheit zum Ausdruck 
kommt und welches in Wahrung der ihm durch Wahl 
anvertrauten Interessen der Stadtangehörigen die selb- 
ständige Tätigkeit des Stadtvorstands? kraft Gesetzes 
mitzubestimmen und nach bestimmten Richtungen hin zu 
begrenzen hat.“ Die Wahl des Bürgermeisters geschieht 
durch die Stadtverordnetenversammlung und bedarf der 
landesherrlichen Bestätigung; das Gleiche gilt bezüglich 
der zur Stellvertretung und Unterstützung des Bürger- 
meisters zu wählenden Beigeordneten. Die Stadtver- 
ordnetenversammlung besteht, je nach der Einwohnerzahl 
der Stadt, aus 12 — 42, von den stimmberechtigten Ge- 
meindeeinwohnern gewählten Mitgliedern. 
Die verfassungsmäßigen Organe der Landgemeinde 
korrespondieren mit denjenigen der Stadtgemeinde nahezu 
vollständig, wie ja auch LWGO. und St O. in den meisten 
Paragraphen wörtlich übereinstimmen. Der Bürger- 
meister, als Gemeindeobrigkeit,) und die Beigeordneten, 
als seine Hilfsorgane, werden von den stimmfähigen 
Einwohnern der Gemeinde gewählt und bedürfen der 
Bestätigung der Aufsichtsbehörde. Der Gemeinderat, 
d. i. die Gemeindevertretung, besteht je nach der Ein- 
wohnerzahl aus 9—15, von den stimmfähigen Gemeinde- 
einwohnern gewählten Mitgliedern; seine Zuständigkeiten 
sind dem Wesen nach die gleichen, wie diejenigen der 
1 Über die Zuständigkeit des Bürgermeisters und der Stadtver- 
ordnetenversammlung vgl.im einzelnen St O. Art. 10, 36, 47, 4951. 
2 D. i. des Bürgermeisters. 
3 Bezüglich der Geschäfte des Landbürgermeisters vgl. besonders 
LGO. Art. 48; bezüglich der Zuständigkeit des Gemeinderats. Art.36. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.