VI. Von den Gemeinden. 63
tätig ist;“ er „vertritt auf Grund gesetzlicher Bestimmung
die Stadtgemeinde in ihrer Eigenschaft als Körperschaft
nach außen;“ „die Stadtvertretung dagegen ist dasjenige
Organ, in dem der Wille der Gesamtheit zum Ausdruck
kommt und welches in Wahrung der ihm durch Wahl
anvertrauten Interessen der Stadtangehörigen die selb-
ständige Tätigkeit des Stadtvorstands? kraft Gesetzes
mitzubestimmen und nach bestimmten Richtungen hin zu
begrenzen hat.“ Die Wahl des Bürgermeisters geschieht
durch die Stadtverordnetenversammlung und bedarf der
landesherrlichen Bestätigung; das Gleiche gilt bezüglich
der zur Stellvertretung und Unterstützung des Bürger-
meisters zu wählenden Beigeordneten. Die Stadtver-
ordnetenversammlung besteht, je nach der Einwohnerzahl
der Stadt, aus 12 — 42, von den stimmberechtigten Ge-
meindeeinwohnern gewählten Mitgliedern.
Die verfassungsmäßigen Organe der Landgemeinde
korrespondieren mit denjenigen der Stadtgemeinde nahezu
vollständig, wie ja auch LWGO. und St O. in den meisten
Paragraphen wörtlich übereinstimmen. Der Bürger-
meister, als Gemeindeobrigkeit,) und die Beigeordneten,
als seine Hilfsorgane, werden von den stimmfähigen
Einwohnern der Gemeinde gewählt und bedürfen der
Bestätigung der Aufsichtsbehörde. Der Gemeinderat,
d. i. die Gemeindevertretung, besteht je nach der Ein-
wohnerzahl aus 9—15, von den stimmfähigen Gemeinde-
einwohnern gewählten Mitgliedern; seine Zuständigkeiten
sind dem Wesen nach die gleichen, wie diejenigen der
1 Über die Zuständigkeit des Bürgermeisters und der Stadtver-
ordnetenversammlung vgl.im einzelnen St O. Art. 10, 36, 47, 4951.
2 D. i. des Bürgermeisters.
3 Bezüglich der Geschäfte des Landbürgermeisters vgl. besonders
LGO. Art. 48; bezüglich der Zuständigkeit des Gemeinderats. Art.36.