70 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts.
zum endgültigen Abschluß der zurzeit im Flusse be—
findlichen Neuregelung des hessischen Beamtenrechts
sind als Rechtsquelle für die einschlägigen Verhältnisse
vor allem noch das Edikt, die öffentlichen Dienstverhält-
nisse der Zivilstaatsbeamten betreffend, vom 2. April 1820
(Rl. S. 189), erläutert durch Gesetz vom 9. März 1824
(Rl. S. 211), ergänzt durch Gesetze vom 4. Januar 1875
(Rl. S. 2) und vom 2. August 1899 (Rhl. S. 397),
sowie das Gesetz, die Besoldung der Staatsbeamten betr.,
vom 9. Juni 1898 (RBl. S. 277), ergänzt durch das
vorbez. Gesetz vom 2. August 1899, anzusehen.
VIII. Von den Landständen.
I. Die Zusammensetzung der beiden Kammern und die Wahlen
der Abgeordneten.
Die hessischen „Landstände“ erscheinen dem Namen
nach als eine Fortsetzung der im Jahre 1806 aufge-
hobenen alten Ständevertretung; in Wahrheit besteht
aber zwischen der heutigen Volksvertretung und den
einstigen „Ständen“, was deren inneres Wesen anlangt,
der schärfste Gegensatz. Dies zeigt sich einerseits schon
in der Zusammensetzung, andererseits aber, wie unten
näher auszuführen sein wird, insbesondere in den Funk-
tionen der neuen Ständeversammlung.
Die hessische Volksvertretung ist nach Maßgabe des
Zweikammersystems in eine „Erste Kammer“" und in
eine „Zweite Kammer“ gegliedert. Die beiden Kammern
bilden unter der Gesamtbezeichnung „Stände“ staats-
rechtlich insofern ein Ganzes, d. h. ein einheitliches
Organ des Staates, als grundsätzlich: nur der über-
Vgl. Glock u. Lehr S. 17f.
2 Vgl. aber HV. Art. 82.