Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Pflege er- 
krankter Dienst- 
boten und 
Zahlung der 
Kurkosten. 
Vortsetzung. 
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oder halber Tag freizulassen, unbeschadet jedoch der von demselben an diesen Tagen zu 
besorgenden, unumgänglich nöthigen, häuslichen und wirthschaftlichen Arbeiten. 
&62. Wenn ein Dienstbote während des Dienstes erkrankt, so ist hinsichtlich der 
Verbindlichkeit zur Krankenpflege und zu Bestreitung der Kurkosten zu unterscheiden: 
1. ob die Krankheit lediglich aus natürlichen Ursachen entstanden oder eine unmittel- 
bare Folge der Dienstverrichtungen sei, oder 
2. ob sie durch Verschuldung der Dienstherrschaft oder des Dienstboten selbst verursacht 
worden sei. 
Wer geltend macht, daß die Krankheit in anderer Weise als lediglich aus natürlicher 
Ursache entstanden sei, ist für seine Behauptung beweispflichtig. 
63. In den unter 1 des § 62 erwähnten Fällen hat bis zu dem Zeitpunkte der 
wirklichen Aufhebung des Dienstvertrags (§ 76) die Herrschaft für die Kur und Pflege 
des Dienstboten zu sorgen, darf ihm auch solchenfalls die baar verwendeten Kosten, nicht 
aber die Bezahlung eines Stellvertreters, auf den Lohn und das Kostgeld anrechnen. Letz- 
teres findet auch nicht statt, wenn die Dienstherrschaft den Dienstboten zwar nicht ganz 
entlassen, sondern nur der Kur halber einstweilen aus dem Hause entfernen will. Mit der 
Aufhebung des Dienstes hört dagegen der Anspruch auf weiteren Lohn und Kostgeld auf. 
Hat die Dienstherrschaft die Krankheit des Dienstboten verschuldet, wohin auch der 
Fall gehört, wenn sie ihn zu einer ihm nach seinen Dienstverhältnissen gewöhnlicher 
Maßen nicht zukommenden und für die Gesundheit gefährlichen Verrichtung genöthigt 
hat, durch diese aber die Krankheit verursacht worden ist, so muß die Dienstherrschaft den 
erkrankten Dienstboten auf ihre Kosten auch über die Dienstzeit hinaus ärztlich behandeln 
lassen, unbeschadet der dem Dienstboten sonst verbleibenden rechtlichen Ansprüche auf Ent- 
schädigung; es findet auch ein Abzug an Lohn wegen nicht geleisteter Dienste oder Be- 
zahlung eines Stellvertreters nicht statt. 
Hat dagegen der Dienstbote durch eigene Verschuldung die Erkrankung herbeigeführt, 
so muß er die Kurkosten tragen, auch, dafern ihn nicht der Dienstherr des Dienstes sofort 
entläßt (§§ 76, 77), die Bezahlung des Stellvertreters aus eigenen Mitteln bestreiten, 
hat aber auch dafür auf die Dauer des Dienstes seinen Lohn und die Beköstigung, oder das 
bedungene Kostgeld, unverkürzt zu empfangen. Behält die Dienstherrschaft den kranken 
Dienstboten im Hause, so tritt die Krankenpflege an die Stelle der Beköstigung oder des 
Kostgeldes. 
Auch in den Fällen, wo die Dienstherrschaft nicht verbunden ist, die Kurkosten aus 
eigenen Mitteln zu tragen, ist sie dennoch, wenn sie den Dienstboten der Krankheit un- 
geachtet im Hause behält, dieselben vorschußweise zu leisten schuldig; sie kann sich jedoch 
durch Zurückbehaltung des Lohnes sofort bezahlt machen. Wird das erkrankte und des
	        
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