80 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts.
nahmen und Ausgaben annehmen, desto mehr engt sich
der Kreis derjenigen Posten ein, deren Einbringung
oder Nichteinbringung, deren Genehmigung oder Nicht—
genehmigung im freien Belieben einerseits des Landes—
herrn, andererseits der Volksvertretung steht. Die
rechtliche Bedeutung der Genehmigung eines Einnahme—
oder eines Ausgabepostens kann also je nach der Lage
des Falles eine sehr verschiedenartige sein: Steht die
gesetzliche Notwendigkeit einer bestimmten Einnahme
oder Ausgabe bereits vor der Einstellung in den Etat
fest, so handelt es sich bei der letzteren lediglich um
eine Konstatierung oder um ein ausdrückliches Aner—
kenntnis oder um eine schätzungsweise vorgenommene
Veranschlagung, nicht aber um eine „Genehmigung“
in dem Sinne, daß erst durch die Etatisierung die Ver—
einnahmung oder Verausgabung der fraglichen Summe
gesetzlich zulässig würde. In ähnlicher Weise ist auch
die Art und der Grad der Verantwortlichkeit der Re—
gierung bei der Durchführung des Etats je nach der
rechtlichen Bedeutung der einzelnen Budgetposten sehr
verschieden zu beurteilen.
Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung
der Staats-Einnahmen und -Ausgaben sind in dem
Gesetze vom 144. Juni 1879, die Verwaltung der Ein-
nahmen und Ausgaben des Staates betreffend, enthalten
— sovweit spezielle Vorschriften fehlen, ist auf die recht-
liche Natur des Staatsvoranschlags zurückzugehen. Durch
die Verpflichtung der Regierung zur alljährlichen
Rechnungslegung, durch die neben der ständischen
Rechnungsprüfung bestehende Kontrolltätigkeit der Ober-
rechnungskammer und durch die Bestimmungen über die
Ministerverantwortlichkeit ist eine sichere verfassungs-
mäßige Gewähr dafür geschaffen, daß die ständische