Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

80 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts. 
nahmen und Ausgaben annehmen, desto mehr engt sich 
der Kreis derjenigen Posten ein, deren Einbringung 
oder Nichteinbringung, deren Genehmigung oder Nicht— 
genehmigung im freien Belieben einerseits des Landes— 
herrn, andererseits der Volksvertretung steht. Die 
rechtliche Bedeutung der Genehmigung eines Einnahme— 
oder eines Ausgabepostens kann also je nach der Lage 
des Falles eine sehr verschiedenartige sein: Steht die 
gesetzliche Notwendigkeit einer bestimmten Einnahme 
oder Ausgabe bereits vor der Einstellung in den Etat 
fest, so handelt es sich bei der letzteren lediglich um 
eine Konstatierung oder um ein ausdrückliches Aner— 
kenntnis oder um eine schätzungsweise vorgenommene 
Veranschlagung, nicht aber um eine „Genehmigung“ 
in dem Sinne, daß erst durch die Etatisierung die Ver— 
einnahmung oder Verausgabung der fraglichen Summe 
gesetzlich zulässig würde. In ähnlicher Weise ist auch 
die Art und der Grad der Verantwortlichkeit der Re— 
gierung bei der Durchführung des Etats je nach der 
rechtlichen Bedeutung der einzelnen Budgetposten sehr 
verschieden zu beurteilen. 
Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung 
der Staats-Einnahmen und -Ausgaben sind in dem 
Gesetze vom 144. Juni 1879, die Verwaltung der Ein- 
nahmen und Ausgaben des Staates betreffend, enthalten 
— sovweit spezielle Vorschriften fehlen, ist auf die recht- 
liche Natur des Staatsvoranschlags zurückzugehen. Durch 
die Verpflichtung der Regierung zur alljährlichen 
Rechnungslegung, durch die neben der ständischen 
Rechnungsprüfung bestehende Kontrolltätigkeit der Ober- 
rechnungskammer und durch die Bestimmungen über die 
Ministerverantwortlichkeit ist eine sichere verfassungs- 
mäßige Gewähr dafür geschaffen, daß die ständische
	        
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