VIII. Von den Landständen. 81
Mitwirkung bei der Feststellung des Staatshaushalts-
etats auch bei zunehmender Stabilität des Budgets stets
volle Verwirklichung findet.
3. Die Mitwirkung der Landstände bei der
Gesetzgebung.
Das Recht der Landstände, beim Erlaß von Ge-
setzen mitzuwirken, stützt sich in erster Linie auf HV.
Art. 72, nach dessen Vorschrift „ohne Zustimmung der
Stände kein Gesetz, auch in Bezug auf das Landes-
Polizey Wesen, gegeben, aufgehoben oder abgeändert
werden“ kann. Das Wort „Gesetz“ ist hier zweifellos
im materiellen Sinne also in dem Sinne von
Rechtssatz, gebraucht. Dies ergibt sich vor allem
aus dem das Wort „Gesetz“ näher präzisierenden Zu-
satze „auch in Bezug auf das Landes-Polizey-Wesen“
denn da dieser Zusatz sich offensichtlich auf den Inhalt
des Gesetzes bezieht, so kann auch das Wort Gesetz
selbst hier nur im materiellen Sinne angewandt sein.
Des weiteren spricht hierfür ein Vergleich des Art. 72
mit Art. 73. Dieser Artikel regelt das Verordnungs-
recht des Großherzogs, und zählt zu diesem Zwecke
diejenigen Fälle auf, in welchen der Großherzog befugt
ist, ohne spezielle Zustimmung der Volksvertretung
Rechtssätze aufzustellen. Art. 72 und 73 stehen dem-
nach in einem engen logischen Zusammenhange: Art. 72
statuiert den generellen Grundsatz, daß jedes Gesetz der
Zustimmung der Volksvertretung bedarf, Art. 73 aber
gibt soweit er überhaupt ein Rechtsverordnungsrecht
statuiert) die Ausnahmen von dieser Regel — selbst-
verständlich kann in beiden Fällen nur an das Gleiche
gedacht sein, nämlich an die Aufstellung von Gesetzen
im materiellen Sinne.
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 6