XIV
5. Armenverband, vermeintlich verpflichteter.
Unter dem vermelntlich verpflichteten Armenrer-= »
bande,welchemdekErfahanspmchbesvorläusiguulekstllyendea
Armenverbandes binnen 6 Monaten anzumelden ist, ist der Armen-
verband zu bersthen, welcher demnächst tasend in n Anspruqh ge-
nommen wird 68.
Aufwand- und auegeben. Verechnung.
Der Vorbehalt unter Nr. 2 des Tarifs v. 21. August 1871
behält dem unterstützenden Armenverbande die Berechnung des
wirklichen Aufwandes an Stelle des Pauschsatzes dann offen,
wenn letzterer zur Deckung der Ausgaben nicht ausreicht. Die
Ausgaben für sorgfältigere ärztliche Behandlung und Kranken-
warkung sowie für Heilmittel sind !;W3 von der tt vollsaneigen Er-
slattung ausgeschlossen 359.
Auslagen, baare.
Zu den baaren Auslagen des Verfahrens im Sinne des
5. 56. des Ausfllhrungsgesetzes v. 8. März 1871 gehören nicht bloß
dle in dem Prozeßverfahren selbst, sondern auch dle in dem vor-
ausgehenden Verfahren durch dle Anmeldung des Ersatzanspruches,
wie überhaupt durch die nach Maßgabe des §. 34. des R.-G.
v. 6. Juni 1870 unvermeldliche Kore pendenz enisandenen Porto-
anslagen .. 315.
Becrbigungalohen.
Die Beerdigungskosten gehören zu den Armenlasten, auch
wenn der Beerdigte bel Lebzeiten nicht hülfsbedürstig war 358.
9. Behörde, bei welcher der Erstattungsanspruch im Falle der
“*m des abpsichilzen Armenverbandes inm
ist 125.
2
10. Verufung. Unuisssigteit bei Portolosien.
Unzulässigkeit der Berufung in Streltsachen zwischen preußi-
schen Armenverbänden in Veꝛug auf die Ersatung der 5é
kosten 60.
11. Ehefrau.
wohnsitz.
LVom Zeitpunkte der ECheschlleßung an theilt die Ehefrau,
welcher ihre schon vorhandenen, unselbstständigen Kinder folgen,
nicht bloß den Unterstützungswohnsitz, sondern auch die Domickl-
losigkelt (Landarmenqualität) des Ehemannes 346.
Uebergang der Fürsorgepflicht für die Ehefrau. Der
Uebergang der Fürsorgepflicht für die Ehefrau auf den zur Unter-
stützung des Ehemannes verpflichteten Armenverband wird dadurch
nicht gehindert, daß für die Frau öffentliche Fürsorge vor der
Ehe hat eintreten müssen und über den Zeltxunti der Etelchtielns
fortdauert. .
Oeffentliche Farsorge. Die einer Ehefran in bern un-
ehelichen Kinde zu Theil gewordene öffentliche Fürsorge
hindert den Mlterwerb des von dem Ehemanne neu erworbenen
Unterstützungswohnsitzes nicht . 372.
12. Eldeszuschlebung behufs Beweises der kendarmenauatist
der unterstützten Personen. 147.
13. Geldunterstützung der Dieußtbolen.
Auch dle einem erkrankten Dlenstboten vom Dienstorte ge-
währte — k kann unter die Kur, und d Berpsiegunge.
losten fallen 405
Landarmenqualitat. und unterhüzunge-
I4. Gewerbearbeiter, nicht Gewerbegehülsen.
Die für ein Gewerbe thätigen Arbeiter, welche die zu
dessen Betreibung erforderliche lechnische Ausbildung nicht r*
zählen nicht zu den Gewerbegehülfen. .. ss
15. Gothaer Vertrag vom 17. Juli 1851 und 4. ¾ des Frei-
Agigkeitsgesetzes v. 1. November 1867 anfgehoben. . 60.
16. Helmathsrecht. Nichtaufhebung.
Der Erwerb eines Unterstützungswohnsitzes in Preußen uant
für sich allein ein bestehendes Heimathsrecht ulcht auf
17. Hülfsbed ürftigkelt Arbeltsfählger.
Arbeits fählge Personen, welchen wegen Obdachlosigkeit
auf Anordnung der Polizelbehörde ein Unterkommen verschafft
wird, sind deshalb allein noch nicht hülisbedürftig 351.
18. Medizinkosten-Erstattung.
Erstattung aller erweislich nothwendig aufgewendeten Medl.
znkosten bei schweren oder anste enden Ktantheiten oder Verwun-
dungen . 4.
19. Vo#tocuslagen, deren Erhankarke 60o.
20. Präklusiofrist, Beginn.
Der Lauf der sechsmonatlichen Präkluslofrist begann
für die vor der Gelzung des R.-G. v. C. Juni 1870 entstandenen
Ersatzansprüche mit dem Tage der Inkrafuretung des Gesetzes. 70.
21. Schadensanspruch. Entscheldungsverfahren.
Der Schadensanspruch, welchen der vorläufig unter-
siützende Armenverband darauf basirt, daß ein anderer Armen-
verband sich seiner vorläufigen Fürsorge widerrechtlich ent-
zogen habe, kann nicht in dem durch 88. 37. ff. des R-G. v.
6. Junl 1870 geordneten Verfahren entschieden werden 42.
22. Tagelöhner. Unentgeltliche Krankenpflege.
Die Bestimmung des §8. 29. des K.-G. v. 6. Junl 1870 ver-
pflichtet zwar den Armenverband des Dienstortes zu temporärer
unentgeltlicher Krankenpflege für am Orte des Dienst-
verhältulsses erkrankte Gewerbegehülfen, Gesellen, Lehrlinge und
Personen, welche im Gesindedienst stehen, erstreckt aber die Ber-
pflichtung nicht auf gewöhnliche Tagelöhner, welche in kelnem
Dienstverhälmisse stehen, und ebenso wenig auf dienende Personen,
welche nach Auflösung des Dienstverhälmisses hülfsbedürfüig er-
krankten, also bel der Erkrankung nicht mehr im Dienße stehen. 364.
23. Tarifsatz bel ärztlicher Behandlung Kranker.
Der Tarifsatz von 1 Sgr. täglich für ärztliche uund wund-
ärztliche Behandlung ist ausrelchend begründet, wenn ein Kranker
insbesondere auch ein Gelsteskranker in ein Hospltal aufgenommen
und Gegenstand ärztlicher Behandlung wird. 352. — Der Satz
zu Nr. 2. des preußischen Tarifs findet auch dann Anwendung,
wenn der betreffende Kranke nicht völllg erwerbsunfählg war. 336.
24. Thatsachen, neue.
#ecksichtigung der im Termiu zur mündlichen Verhandlung
von elner Partei vorgebrachten neuen Thatsachen 101. 106.
25. Uebernahme- Antrag.
Eln Antrag auf Uebernahme ist nur daunn gerechtfertigt,
wenn die Nothwendlgkeit esfenuicher varsorae bereits berwort
getreten ist . . 38
26. Unterstützung Landarmer.
Die Unterstützung von landarmen Personen, welche rück-
sichtlich des Unterstützungswohnsitzes einer anderen Person solgen