I. Maaße und Maaßgefäße für Kohlen aller Art, Kokes, Torf, sowie sür Kalk und
andere Mineralprodukte.
8. 1.
Arten der zulässigen Maaße und Mqaßgefäße.
Außer den im ersten Abschnitte der Eichordnung vom 16. Juli 1869 unter III. angeführten Maaßen
für trockene Körper werden für das Messen von Kohlen aller Art, Kokes, Torf, sowie für Kalk und andere
Mineralprodukte die nachfolgend aufgeführten, der Form nach von den Vorschriften des §. 17 der Eichordnung
abweichenden Maaße und Maaßgesäße zur Eichung und Stempelung zugelassen:
A. Maaße in Kastenform von .;-.»·
½ II, 1 und 2 ·II Inhalt;
B. Rahmen= oder Aussetzmaaße ohne Boden von 2 II und mehr Inhalt, wenn letzterer ein Viel-
faches des ganzen Hektoliter ist; . .
c.FördergefäßeaufBergwerken,fowieLöfch-undLadegefäßebei"demSchifkövettehte,welche
zugleich als Maaßgefäße im Großhandel benutzt werden, wenn der Inhalt der zuerst genannten
ein Vielfaches des halben, der Inhalt der zuletzt genannten ein Vielfaches des ganzen Hektoliter
eträgt:;
D. Kummtmaaße, namentlich für Torf bestimmt, d. h. lange, entweder feststehende oder auf Trans-
portwagen befindliche, oben offene Kasten von je 20 H, oder 2 Kubik meter Inhalt, deren Fassungs=
raum durch Aufsatzbretter um je 10 H oder 1 Kubikmeter vergrößert werden kann.
S. 2. .
Bezeichnung der Maaße und Maaßgefäße.
Die Bezeichnung der in §. 1 aufgeführten Maaße und Maaßgefäße hat deutlich und von denselben
untrennbar durch Angabe des Inhaltes nach Hektoliter unter Anwendung des Buchstabens H zu erfolgen.
(Vergl. jedoch §. 5 letztes Alinea.) "
§.3·
Beschaffenheit der Kastenmaaße.
Die Kastenmaaße (F. 1 A.) müssen im Lichten gemessen folgende Dimensionen in Millimeter haben;
Länge Breite Tiefe
für den Inhalt von ½ H 500 400 250
-«- - -1H 625 500 320
„ „ " = 2 H 625 625 512 .
Abweichungen von diesen Dimensionen können nur bis zum Betrage von höchstens zwei Prozent
W Voraussetzung nachgesehen werden, daß der Inhalt des ganzen Maaßes der Anforderung in §. 9
entspricht. · « - «
Die Maaße können aus Holz oder aus Eisen hergestellt sein, ihre Seitenwände müssen nahezu recht-
winklig gegen den Boden stehen, die Unterschiede der oberen und unteren korrespondirenden Abmessungen
dürfen nicht mehr als zehn # der Maaßtiefe betragen. ,,.,
Die hölzernen Kastenmaaße müssen einen Beschlag von Bandeisen erhalten, welcher den oberen Rand
und die Verbindung der Seitenwände sowohl untereinander als auch mit dem Boden sichert. Verbindungs-
stangen zwischen den Seitenwänden oder, wie bei der Karrensorm, zwischen den Tragschenkeln dürfen nicht durch
den inneren Raum des Maaßez gehen. « " ,»·
’BeietietnenKastenmaaßenmüssendteSeitenwändevonenügenberStärtefein,1im·eine·Ber-
biegung zu verhindern; die Bodenplatte ist zur Sicherung der ebenen Lage mit Rippen zu versehen.
g. 4.
Beschaffenheit der Rahmenmaaße.
Die Rahmenmaaße (3. 1 B.) mussen den in §. 3 für Kastenmaaße angegebenen allgemeinen Kon-
struktionsbedingungen genügen; ihr horizontaler Querschnitt muß ein Rechteck sein.