Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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S. 5. 
Beschaffenheit der Fördergefäße, Lösch= und Ladegefäße. 
Fördergesäße (F. 1 C.) müssen genügend dauerhaft und in einer Körperform ausgeführt werden, deren 
nhalt sich durch alleinige Anwendung des Längenmaaßstabes und durch einfache Rechnung mit genügender 
icherheit bestimmen läßt. 
Bei dem Bergkübel für Haspelförderung ist jedoch auch ein länglich runder Querschnitt Hlassig 
. Bei den Lösch= und Ladegefäßen ist die Cylinder= oder Tonnenform gestattet. Das Verhäliniß des 
Mittelwerthes der Durchmesser zur Höhe muß etwa wie 3:4 sein. . 
Bekeitsvothanbeneörbergefäßediitfen,auchwennstederin§.luntcrc.gegebenenVoc-Ichrlft 
nicht entsprechen, bis zum 1. Januar 1877 noch benutzt werden, doch muß bis zum 1. Januar 1872 auf jedem 
solchen Fördergefäße der wirkliche Inhalt nach Liter angegeben werden. 
S. 6. 
Beschaffenheit der Kummtmaaße. 
Jeder Kasten eines Kummtmaaßes bat sest mit dem Boden verbundene und durch Aussatzstücke zu 
erhöhende Seitenwände und je eine vertikale in Nuthen zwischen den Seitenwänden nach Art der Schützen 
bewegliche Vorder= und Hinterwand; werden zwei solche Kasten mit einander verbunden, so ist die miltlere 
Schützenwand beiden gemeinschaftlich; im letzteren Falle enthält das Kummtmaaß ohne Aussatzbretter vier, und 
mit denselben sechs Kubikmeter Fassungsraum. --. " 
Der Abstand der lothrechten Vorder= und Hinterwand eines Kastens beträgt im Lichten zwei Meter. 
Der Abstand der gleichmäßig geneigten Seitenwände beträgt im Lichten am Boden 65 Centimeter und 
an der oberen offenen Fläche 137 Centimeter und zwar bei einer lothrechten gobe von 1 Meter vom Boden 
ab gerechnet, wobei die Breite jeder Seitenwand von der oberen bis zu der an den Boden stoßenden Kante 
106,3 Centimeter betragen muß. « :- .:--.«.--.-." 
Dabei ist angenommen, daß die sechs Leisten (vier an den Wänden, zwei am Boden), welche die 
Nuthen für die beweglichen Wande bilden, eine Breite von 10 Centimeter und eine Stärke von 3 Centimeter 
haben und somit bei einer nach außen gerundeten oder gebrochenen Kante zusammen einen Raum von ungefähr 
0,016 Kubikmeter einnehmen. ELI 
Zur Aufnahme größerer Mengen Torf können auf die lothrechten Wände (End= und Mittelschützen) 
und auf die Seitenwände Aufsatzbreiter gesetzt werden, welche durch sichere Führungen so festgehalten werden 
müssen, daß jedes Aufsatzbrett in der genauen Fortsetzung der Ebene des darunterstehenden liegt. Durch die 
Aufsatzbretter soll der räumliche Inhalt jedes Kastens um 1 Kubikmeter vergrößert werden (oder wenn der 
Raum für die vier Leisten zu den Nuthen berücksichtigt wird, um 1,0042 Kubikmeter). Da die Seltenwände 
ohne Aufsatz oben einen Abstand von 137 Centimeter haben, so muß die oberste Entfernung der Aufsatzbretter 
von einander 161,3 Centimeter, die Breite jedes Aufsatzbrettes 35,8 Centimeter und der lothrechte Abstand 
der obersten Kanten vom Boden 133,7 Centimeter betragen. J « - 
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angebracht find, die Kasten im Anschluß an die richtig ausgeführten Schützen zusammengehalten werden, und 
überdies zu empfehlen, daß die oberen Kanten der Seitenwände und Aufsatzbretter durch eine Eisenschiene vor 
zu schneller Abnutung gächutt werden. 
Den- Aussichts chorden bleibt überlassen, Abweichungen von obigen Abmessungen für ihren Aussichts- 
bezirk zu gestatten und die näheren Vorschriften dafür zu erlassen, wofern nur der Kubikinhalt den obigen Be- 
ngen entspricht und die Ermittelung desselben mit alleiniger Anwendung des Längenmaaßstabes und durch 
einsache Rechnung hinreichend sicher ausgeführt werden kann. 
K. 7. 
Unzulässige Maaße und Maaßgefäße. 
Alle Maaße und Maaßgefäße der in !. 1 -erwähnten Art, welche den vorstehenden bezüglich ihrer 
Beschaffenheit getroffenen Bestimmungen oder den nach §. 6 vorbehaltenen Bestimmungen der zuständigen 
16.
	        
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