Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Linie Stettin-Kopenhagen: 
Dauer der Ueberfahrt 16 Stunden. 
Die Fahrten finden bis alt. Mai einmal wöchentlich und zwar aus Stettin jeden Sonnabend, 
aus Kopenhagen jeden Mittwoch, und in der Zeit vom 1. Juni bis ult. August zweimal wöchentlich statt, 
und zwar aus Stettin jeden Mittwoch und Sonnabend, aus Kopenhagen jeden Montag und Donnerstag. 
Abgang aus Stettin: Mittags 1 Uhr. 
Ankunft in Kopenhagen: am nächsten Morgen 5 Uhr. 
Abgang aus Kopenhagen: Nachmittags 3 Uhr. 
Ankunft in Stettin: am nächsten Morgen 7 Uhr. 
Wie sich die Fahrten auf den Einien Lübeck-Kopenhagen-Malmoe, Stralsund-Malmoe und Stettin- 
Kopenhagen nach Ablauf der vorstehend angegebenen Zeitfristen gestalten, wird s. Z. bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 26. April 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
4. Telegraphen-Wesen. 
Bekanntmachung. 
Die Beslimmungen des §. 21 der Telegraphen Ordnung für das Deutsche Relch vom 21. Juni 1872 werden 
hierdurch dahin erweitert, daß für die Folge bei Depeschen, die per Post welter zu befördern sind, auch eine 
streckenweise Beförderung durch Telegraphen der innerhalb des deutschen Reichs-Telegraphen-Gebietes gelegenen 
Eisenbahnen statthaft sein soll. In dergleichen Fällen erfolgt die Poslbeförderung, ebenso wie bel ausschließ- 
licher Beförderung durch den Reichslelegraphen, ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger für 
Rechnung der Neichs-Telegraphen-Verwaltung. Findet dagegen die telegraphische Beförderung einer per Post 
welterzubefördernden Depesche ausschließlich durch den Bahntelegraphen statt, so soll die betreffende Bahn- 
Telegrapben-Station berechtigt sein, die Portogebühren von dem Aufgeber einzuzlehen. 
Der §. 21 der Telegraphen-Ordnung wird dementsprechend wie solgt abgeändert: 
Das vorletzte Alinea der Zusatz-Bestimmungen, welches lautet: 
„Bei Depeschen, die per Post weiterzubefördern sind, ist eine streckenweise Beförderung durch 
Telegraphen der innerhalb des deutschen Reichs-Telegraphen-Gebietes gelegenen Eisenbahnen nicht 
statthaft, und werden dergleichen Depeschen daher eventuell von der letzten Reichs-Telegraphen= 
Station unmittelbar der Post zur Welterbeförderung übergeben,“ 
wird gestrichen und tritt an dessen Stelle folgende Bestimmung: 
„Bei Depeschen, welche ausschlieblich durch Telegraphen der innerhalb des deutschen Reichs- 
Telegraphen-Gebietes gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind und von der Adreß-Telegraphen-= 
Station der Post zur Weiterbesörderung übergeben oder „poste restante“ deponirt werden sollen, 
ist die — Eisenbahn-Telegraphen= Station berechtigt, die Portogebühren von dem Aufgeber 
einzuziehen.“ 
Berlin, den 28. April 1873. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbruck. 
5. Konsulat--Wesen. 
  
Dem Banquler A. Moritz Simon ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur als Vizekonsul 
der Vereinigten Staaten von Amertka zu Braunschweig ertheilt worden. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Htte Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
	        
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