Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Anweisung 
für die deutschen Schisssregister-Behörden, betresfend die Eintragung der nach der Schiffsvermessungs= 
Ordnung vom 5. Juli 1872 ermittelten Vermessungs-Ergebnisse in die Schiffszertifikat-Formulare. 
Zur Sicherung eines möglichst gleichmäßigen Versahrens bei Eintragungen in die Schiffs-Zerlifikate 
sowie namentlich um die in die Zertifikate einzutragenden Ergebnisse der neuen Vermessungen für die Behörden 
in außerdeutschen Häfen leichter erkennbar zu machen, sind sämmtliche deutsche Schiffsregister-Behörden in 
übereinstimmender Weise wie folgt instruirt worden. 
1. Wird einem nach dem neuen Verfahren vermessenen Schiffe ein neues Zertisikat ertheilt, so 
at die Eintragung des auf die Größe und Ladungsfähigkeit bezüglichen Inhalts des Meß- 
riefes in die auf Seite 1 des neuen Zertisikat-Formulars dazu eingerichtete, mit der Ueber- 
schrift: „3. Größe und Ladungsfähigkeit“ versehene Nubrik zu erfolgen. Um die Form 
„der Eintragung ersichtlich zu machen, sind in den Anlagen A. und B. zwei beispielsweise 
aausgesüllte Formulare beigefügt, von denen das erstere ein nach dem vollständigen Verfahren 
„ vermessenes Segelschiff, das andere ein nach dem abgekürzten Verfahren vermessenes Dampf- 
“ schiff betrifft. 
2. Bel denjenigen Schiffen, welche zur Zeit ihrer Vermessung nach dem neuen Verfahren bereits 
im Besitze eines nach dem bisher gültigen Formular ausgesertigten Zertisikats sich besinden, 
hat die Eintragung des auf die Größe und Ladungsfähigkeit bezüglichen Inhalls des Meß- 
brieses unter der Rubrik des Zertifsikats „Veränderungen in den eingetragenen Thatsachen“ 
gleichfalls nach Maßgabe der Anlagen A. und B. u ersolgen. Zugleich ist aber in der, 
auf Seite 1 des Zerlifikats enthaltenen, mit der Ueberschrift „3. Größe und Tragfähigkeit" 
versehenen Rubrik mit rother Tinte folgender Vermerk einzutragen: 
„Das Schiff ist im Monat 18 . nach der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 
5. Juli 1872 (Reichsgesetzblalt Seite 270) vermessen. Siehe Seite .. des Zertifikats." 
3. Wird ein Schiff, dessen Zertifikat bereits nach den unter Ziffer 1 und 2 gLegebenen Bestim- 
mungen ausgefertigt beziehungsweise ergänzt ist, einer zu einem abweichenden Ergebnisse 
führenden, wiederholten Vermessung nach dem neuen Verfahren unterzogen, so ist durch einen 
in der dritten Nubrik auf der ersten Seite des Zertifikats mit rother Tinte einzutragenden 
wie folgt lautenden Vermerk: 
„Das Schiff ist im Monat 18.. neu vermessen. Siehe Seite .. .. bes 
Zertifilats.“ 
auf den betreffenden Inhalt der Kolonne „Veränderungen in den eingetragenen Thatsachen“ 
hinzuweisen. 
4. Die Schiffsregister-Behörden haben die Eintragung der Vermessungs-Ergebnisse in die ihnen 
von den Schifssführern oder Rhedern vorgelegten Schiffs-Zertifikate mit möglichster Deutlich- 
keit zu bewirken. 
Berlin, den 5. Januar 1873. 
  
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück.
	        
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