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Die hiesigen Traven-Dampfschiffe für alle Bugsir= und Passagierfahrten, sowie andere
ac für Passagierfahrten zwischen Lübeck und Travemünde, mit Einschluß s. g. Lust-
ahrten in See.
Lediglich zu Lustreisen eingerichtete Fahrzeuge von Nachtklubs oder einzelnen Personen.
Offene flachgebaute Fahrzeuge, sowie solche Fahrzeuge, welche als Leichter beladen sind.
Die den Wassertransport von Erdoel (Petroleum) zwischen der Stadt und dem Petroleum-
Magazine vermittelnden Fahrzeuge, falls dieselben ausschließlich mit Erdoel beladen sind.
Diejenigen Dampfschiffe, welche behufs Reparatur gänzlich unbeladen von hier nach einem
andern Hafen gehen und von dort sofort nach beschaffter Reparatur gänzlich unbeladen wieder
hierher zurückkommen.
Schiffe und Fahrzeuge, welche nur wegen widriger Winde, wegen Ordre, wegen Seeschadens,
zur Ergänzung des Proviants oder Kohlenvorrathes, oder in Folge eines sonstigen Nothzustandes
den Hafen von Travemünde anlaufen, unter der Voraussetzung, daß eine dieser Veranlassungen
klar vorliegt oder nachgewiesen wird.
Schiffe und Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens in Travemünde eingelaufen find, ge-
nießen die Freiheit vom Hafengelde auch dann, wenn sie zur Vornahme der erforderlichen
Reparaturen nach Lübeck hinaufzugehen erweislich genöthigt sind.
Schiffe von über 150 Kubikmeter, welche nur einen Theil ihrer Ladung im hiesigen
Hafen oder in Travemünde löschen und ohne Beiladung einzunehmen wieder ausgehen, werden
für die ausgehende Fahrt den in Ballast oder leer ausgehenden Schiffen gleichgerechnet.
In allen diesen Fällen dürfen die Schiffe jedoch keinen Handel treiben und während
ihres Aufenthalts in Travemünde, bez. in Lübeck, in der Regel weder löschen noch laden; doch
soll das Ausladen oder das Wiedereinnehmen der Ladung, wenn solches behufs der Reparatur
des Schiffes erforderlich ist, sowie das Einnehmen von Proviant und Steinkohlen zur Er-
gänzung der Schiffsvorräthe gestattet sein. Von Ausnahmefällen dieser Art ist in Travemünde
dem Lootsenkommandeur, in Lübeck dem Hauptbureau für indirekte Steuern Anzeige zu machen,
und den von denselben zu treffenden Anordnungen Folge zu leisten. Die Kosten einer etwa
verfügten Aussicht fallen dem Schiffe zur Last, welches dieselben verursachte.
S. 7.
An Lootsengeld ist zu entrichten: eink. ausg.
A. Für den Seelootsendienst Mark und Pfennig Reichsmünze
a. von Dampfschiffen pr. Kubiklmebter 4 Pf. 4 Pfl.
b. von Segelschiffen
bis zu 25 Kubikmeter pr. Schiff oder Boot 1 Mk. 80 1 Mk. 80 --
" " 50 - 9 - - - * 2 40 = 2 40 =
- 100 2- l - - - **! 3 : — „ 3 „": — -
von 101 - und darüber pr. Kubikmeter 4 — 4
e. Schiffe, welche nur wegen widriger Winde, wegen Ordre, wegen Seeschadens, zur Ergänzung
des Proviants oder Kohlenvorrathes, oder in Folge eines sonstigen Nothzustandes den Hafen
von Travemünde anlaufen und demnächst von dort wieder abgehen, haben einkommend wie
ausgehend nur die Hälfte der vorstehenden Ansätze des Lootsengeldes zu entrichten, dies jedoch
nur nach Maßgabe der im §. 6 unter 8, Absatz 4 hinsichtlich des Hafengeldes angeführten
näheren Bestimmungen.
B. Für den Revierlootsendienst
wenn die Hülse von Lootsen in Anspruch genommen wird