Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Deutsche Reich S. 97 ff.) wird hierdurch zur Regelung des Versahrens bei der Berechnung der Sukkumbenz- 
gelder, welche in den vor dem Reichs-Ober-Handelsgericht verhandelten Kassations-Rekurssachen aus dem Bezirke 
des Königlich preußischen Appellations-Gerichtshofes zu Cöln von den Nekurrenten hinterlegt werden, 
Folgendes bestimmt: 
1. In den durch Vermittelung des Königlich preußischen Ober-Tribunals an das Reichs-Ober- 
Handelsgericht gelangenden Kassations-RNekursfällen hat der Gerichtsschreiber des Letzteren, 
sobald durch Erkenntniß ein Kassations-Rekurs erledigt und entschieden ist, ob das Sukkum- 
benzgeld verwirkt oder zurückzuzahlen ist, den Gerichtsschreiber bei dem Rheinischen Senate des 
nüsego preußischen Ober-Tridunals von dem Ausfalle der Entscheidung in Kenntniß 
zu setzen. 
Auf Grund dieser Mittheilung wird das Königlich preußische Ober-Tribunal für die 
Nückzahlung des Sukkumbenzgeldes an den Hinterleger oder für die definitive Verrechnung 
desselben bei der preußischen Staatskasse in derselben Weise Sorge tragen, wie bei denjenigen 
Kassations-Rekursen, welche bis zur Abfassung des Urtels bei dem Königlich preußischen Ober- 
Tribunal verhandelt werden. 
. In den unter das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schristwerken pp. vom 11. Juni 1870 
(B.-G.-Bl. S. 339), fallenden Strassachen, in welchen gemäß §. 32 desselben die Akten dem 
Reichs-Ober-Handelsgericht von dem mit der Instruklion der Sache betrauten Gericht erster 
Instanz unmittelbar zugehen (Verfügung des Koniglich preußischen Ober-Tribunals vom 
30. Oktober 1872, Preußisches Justiz-Ministerialblatt S. 318), ist die gleiche Benachrichtigung 
über den Ausfall der Enischeidung des Neichs-Ober-Handelsgerichtes, sowie darüber, ob das 
Sukkumbenzgeld verjallen oder zurück#uzahlen ist, an diejenige Kasse zu richten, bei welcher 
dasselbe ausweislich der beigebrachten Quittung hinterlegt worden ist. 
Berlin, den 6. Juni 1873. 
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Das Reichskanzler-Amt. 
gez. Eck. 
  
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Dem Hergoglich sachsen-altenburgischen Steuer= und Rentamte in Nonneburg ist die Befugniß zur 
Erledigung von Begleiischeinen I. über die zur Begleitscheinkontrole aus dem Auslande in Ronneburg eingehenden 
Waaren des Artikels 25 erster Abtheilung des Vereinszolltarifs beigelegt worden. 
4. Konsulat--Wesen. 
  
Seine Moajestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Kaufmann Nudolph Ziegler in Bassein (British-Burmah) 
zum Konsul des Deutschen Reichs daselbst 
zu ernennen geruht. 
 
	        
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