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Deutsche Reich S. 97 ff.) wird hierdurch zur Regelung des Versahrens bei der Berechnung der Sukkumbenz-
gelder, welche in den vor dem Reichs-Ober-Handelsgericht verhandelten Kassations-Rekurssachen aus dem Bezirke
des Königlich preußischen Appellations-Gerichtshofes zu Cöln von den Nekurrenten hinterlegt werden,
Folgendes bestimmt:
1. In den durch Vermittelung des Königlich preußischen Ober-Tribunals an das Reichs-Ober-
Handelsgericht gelangenden Kassations-RNekursfällen hat der Gerichtsschreiber des Letzteren,
sobald durch Erkenntniß ein Kassations-Rekurs erledigt und entschieden ist, ob das Sukkum-
benzgeld verwirkt oder zurückzuzahlen ist, den Gerichtsschreiber bei dem Rheinischen Senate des
nüsego preußischen Ober-Tridunals von dem Ausfalle der Entscheidung in Kenntniß
zu setzen.
Auf Grund dieser Mittheilung wird das Königlich preußische Ober-Tribunal für die
Nückzahlung des Sukkumbenzgeldes an den Hinterleger oder für die definitive Verrechnung
desselben bei der preußischen Staatskasse in derselben Weise Sorge tragen, wie bei denjenigen
Kassations-Rekursen, welche bis zur Abfassung des Urtels bei dem Königlich preußischen Ober-
Tribunal verhandelt werden.
. In den unter das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schristwerken pp. vom 11. Juni 1870
(B.-G.-Bl. S. 339), fallenden Strassachen, in welchen gemäß §. 32 desselben die Akten dem
Reichs-Ober-Handelsgericht von dem mit der Instruklion der Sache betrauten Gericht erster
Instanz unmittelbar zugehen (Verfügung des Koniglich preußischen Ober-Tribunals vom
30. Oktober 1872, Preußisches Justiz-Ministerialblatt S. 318), ist die gleiche Benachrichtigung
über den Ausfall der Enischeidung des Neichs-Ober-Handelsgerichtes, sowie darüber, ob das
Sukkumbenzgeld verjallen oder zurück#uzahlen ist, an diejenige Kasse zu richten, bei welcher
dasselbe ausweislich der beigebrachten Quittung hinterlegt worden ist.
Berlin, den 6. Juni 1873.
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Das Reichskanzler-Amt.
gez. Eck.
3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Dem Hergoglich sachsen-altenburgischen Steuer= und Rentamte in Nonneburg ist die Befugniß zur
Erledigung von Begleiischeinen I. über die zur Begleitscheinkontrole aus dem Auslande in Ronneburg eingehenden
Waaren des Artikels 25 erster Abtheilung des Vereinszolltarifs beigelegt worden.
4. Konsulat--Wesen.
Seine Moajestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs
den Kaufmann Nudolph Ziegler in Bassein (British-Burmah)
zum Konsul des Deutschen Reichs daselbst
zu ernennen geruht.