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5. Marine und Schiffahrt.
Verordnungen,
betreffend die Schiffahrts-Abgaben in den Bundes-Seestaaten.
(Fortsetzung aus Nr. 23 und Schluß.)
3. Bremen.
Bekanntmachung,
die Hafentarife betreffend.
Der Senat bringt, im Einvernehmen mit der Lütgerschat, biedurch zur öffentlichen Kunde, daß an Stelle
der hiemit aufgehobenen Hasentarife vom 7. Juli v. J. die nachfolgenden Tarife der Hasenabgaben in
Geltung treten.
I. Tarif für die Hafenabgaben zu Bremerhaven.
Hafengeld, Schiffe über 130 Kubikmeter:
für einen Monat . . . . fuür den Kubikmeter — Mark 16 Pennige,
= zwei Monate ..-- - —
Kleinere Schiffe für einen Monat. .. 2 - — 2 5
ür zwei Monate ..-- - — 210
Liegegeld für jeden ferneren Monat O" — „ 1
Holzflöße monatlich . 6 2 70
Lasigeld .. . . . . fur den Kubikmeter — M 3½ =
Schleusengeld 68 30
Lastgeln 5 Geestufer für den Kubikmeter — 1
jedoch nicht mehr als 1 70
Kielholgele. für den Kubikneter — 5
jedoch nie weniger als . .......10-—
Hafenlootsgeld, bis 250 Kubikmeter 6 —
über 250 bis 500 - .........7 50
-500 -1200 - . 111 50
*. 1200 2000 - . 15 50
*. 2000 = 3000 18 —
* 3000 Kubikmeter und cheanische dampfer . 22 —
Vootshülse, bis 250 Kubikmeter . ...4-50 -
über 250 bis 500 Kubiemeter ...·.....6-— -
-000-1200 .........10.50 -
12003000 - .........12-—-
20003000 - .........16-50
3000 Rubikmeter ... .......20-— -
o zeanische Dampischiffe . 40 — -
Verlege der Schiffe, bis 600 Aubikmeter . . 1270 -
über 600 bis 1600 Kubikmeter. 3 30 -
1600 Kubikmeter 5 — -
Lagergeld, per 20 Quadratmeter — 30 O"%