Volltext : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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lebte  König  Otto  von  Griechenland  nach  seiner  Entthronung
  1862  wieder  als  bayerischer  Prinz  in  Bamberg,  und
ebenso  kehrten  die  österreichischen  Nebenlinien  Toskana  und
Modena  nach  Verlust  ihrer  Souveränetät  1860  wieder  unter
die  Familiengewalt  des  Kaisers  von  Oesterreich  zurück.
Es  ist  also  mehr  als  ein  blosses  Erbrecht,  was  sie  sich  wahren.
Sie  bleiben  vielmehr  vollständig  Zweige  des  landesherrlichen
Hauses,  wenn  diese  Eigenschaft  auch  vor  andern  neu  erworbenen
Qualitäten  mehr  in  den  Hintergrund  tritt,  und  so  lange  im
Hintergrunde  bleibt,  als  diese  neuen  Beziehungen  dauern.

4.  In  Bezug  auf  diese  dem  Stammhause  einigermassen  entfremdeten
  Mitglieder,  die  verheirateten  Prinzessinnen  und  die
Prinzen,  die  einen  fremden  Thron  bestiegen  haben,  hat  das
Reichsgericht  eine  vermittelnde  Stellung  eingenommen.
„Innerhalb  der  von  den  Hausgesetzen  anerkannten  Mitgliedschaft“,
  so  führt  es  aus,  „wird  unterschieden  werden  müssen
zwischen  dieser  Gewalt  unmittelbar  unterworfenen  Mitgliedern
des  landesherrlichen  Hauses  im  engeren  Sinne  und  anderen
nur  mit  gewissen  Erb-,  Successions-  oder  sonstigen  agnatischen
Rechten  ausgestatteten  Mitgliedern  dieses  Hauses  im  weiteren
Sinne.  Man  ist  berechtigt  anzunehmen,  dass  die  8$  96,  97
StGB.s  den  Begriff  des  landesherrlichen  Hauses  in  dem  engeren
auf  die  hausherrliche  Familiengewalt  des  Souveräns  als  caput
familiae,  chef  de  famille  über  seine  ihm  tatsächlich  und  unmittelbar
  unterworfenen  Familienangehörigen  beschränkten  Sinne  gebrauchen“
  !?.  Es  verwirft  also  die  Anschauung,  dass  diese  entfremdeten
  Mitglieder  gar  nicht  mehr  zum  Hause  gehören,  aber
es  meint,  sie  seien  doch  nicht  mehr  so  enge  damit  verbunden,
wie  andere  Mitglieder,  die  vollständig  darin  verblieben  und  der
Hausgewalt  des  Familienchefs  unterworfen  sind.  Es  seien  die
Hausangehörigen  also  in  zwei  Gruppen  zu  teilen,  von  denen  die

12  lintsch.  d.  Reichsger.  in  Strafsachen  22,  143  £.