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lebte König Otto von Griechenland nach seiner Entthronung
1862 wieder als bayerischer Prinz in Bamberg, und
ebenso kehrten die österreichischen Nebenlinien Toskana und
Modena nach Verlust ihrer Souveränetät 1860 wieder unter
die Familiengewalt des Kaisers von Oesterreich zurück.
Es ist also mehr als ein blosses Erbrecht, was sie sich wahren.
Sie bleiben vielmehr vollständig Zweige des landesherrlichen
Hauses, wenn diese Eigenschaft auch vor andern neu erworbenen
Qualitäten mehr in den Hintergrund tritt, und so lange im
Hintergrunde bleibt, als diese neuen Beziehungen dauern.
4. In Bezug auf diese dem Stammhause einigermassen entfremdeten
Mitglieder, die verheirateten Prinzessinnen und die
Prinzen, die einen fremden Thron bestiegen haben, hat das
Reichsgericht eine vermittelnde Stellung eingenommen.
„Innerhalb der von den Hausgesetzen anerkannten Mitgliedschaft“,
so führt es aus, „wird unterschieden werden müssen
zwischen dieser Gewalt unmittelbar unterworfenen Mitgliedern
des landesherrlichen Hauses im engeren Sinne und anderen
nur mit gewissen Erb-, Successions- oder sonstigen agnatischen
Rechten ausgestatteten Mitgliedern dieses Hauses im weiteren
Sinne. Man ist berechtigt anzunehmen, dass die 8$ 96, 97
StGB.s den Begriff des landesherrlichen Hauses in dem engeren
auf die hausherrliche Familiengewalt des Souveräns als caput
familiae, chef de famille über seine ihm tatsächlich und unmittelbar
unterworfenen Familienangehörigen beschränkten Sinne gebrauchen“
!?. Es verwirft also die Anschauung, dass diese entfremdeten
Mitglieder gar nicht mehr zum Hause gehören, aber
es meint, sie seien doch nicht mehr so enge damit verbunden,
wie andere Mitglieder, die vollständig darin verblieben und der
Hausgewalt des Familienchefs unterworfen sind. Es seien die
Hausangehörigen also in zwei Gruppen zu teilen, von denen die
12 lintsch. d. Reichsger. in Strafsachen 22, 143 £.