Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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für elnen fraßen Schiffsbullen 10 Mark — Pfennige 
ein großes Dielen= oder Moorschif 1 50 
: kleines 5 fv - - ...·.. bz -— 
--Dampssi............ -— - 
ibaBOessnendeerücke.........3-50- 
v.TakissitrdenHolzhaskuamsnntknthor. 
FürelnholzfloßJowiefürFIößevonostsecischemKantholze 
für 50 Quadrat-Meter ....... 
als Minimum. 
Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats vom 14. Februar und bekannt gemacht 
am 23. Februar 1873. 
2 Mark — Pfennige 
4. Hamburg. 
Verordnung, 
betreffend die Erhebung des Tonnengeldes nach Kubikmetern. 
Der Senat. hat in Ueberelnstimmung mit der Bürgerschaft beschlossen und verkündet hierdurch als Gesetz: 
8. 1. 
Das Tonnengeld ist vom 1. Januar 1873 an für die hieselbst ankommenden Seeschiffe nach dem Netto- 
Raumgehalt derselben und zwar mit 10 Pfennig Reichsmünze per Kubikmeter zu entrichten. 
F. 2. 
Die bestehenden Modifikationen und Ausnahmen in Betreff der Entrichtung des Tonnengeldes bleiben 
unverändert, nämlich: 
I. Die Hälfte des Tonnengeldes, also 5 Pfennig Reichsmünze per Kubikmeter, wird entrichtet: 
.Für ankommende Seeschiffe, welche nichts geladen haben, a's: Thierische Abfälle (Knochen, 
Hufen, Klauen, Gedärme und Blut), Bauholz, leere Bouteillen. Vrennholz, Cement, Cement- 
steine, Cichorienwurzeln, Dachpfannen, Dünger, Eis, Eichenborke, Eichenlohe, Erde, Fliesen, 
Fitoren, Gips. Glasscherben, Guano, Heringe, Holzkohlen, Kalk, Kalksleine, Klinker, Knochen- 
chaum, Knochenschwärze, Kreide, leere Krüge, Mauersteine, Salz, Sand. Schiefer, Schlacht- 
vieh, Stabholz, Steine, Tarras, Thon, ordinäre Töpferwaaren, Torf, Traßsteine, Tuffsteine, 
Zuckerschaum. 
2. Für alle 120 Kubikmeter und darunter haltenden Seeschiffe. 
3. Für alle nicht aus See hier eintreffenden Schiffe, die seewärts mit Ladung wieder abgehen. 
4. Für alle Seeschiffe, welche außer Steinkohlen, Zinders, Koaks und Patent fuel, noch andere 
Waaren zum Werthe von höchstens 500 Mark Reichsmünze beigeladen haben, wenn sie in 
Ballast von hier abgehen. 
5. Für alle seewärts kommenden Schiffe, welche nichts als Ballast, Steinkohlen, Zinders, Koaks 
und Patent fuel geladen haben, wenn sie mit Ladung von hier abgehen. 
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