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Die unter c aufgeführten Normalgewichte für gewisse Vielfache der Goldmünzen, durch den einfachen
Abdruck des Präzisionsstempels gekennzeichnet, werden zum Zuwägen im öffentlichen Verkehr unzulässig, wenn
die Abweichung von der absoluten Richtigkeit beträgt:
bei den Slücken für 50 Mark mehr als 30 Milligramm,
7“ 100 7“ 7 2# 40 "“.
7 *½ 7“ 7 200 r 7“ 7“ 50 7“
-*—-- ½ 44 500 7. „ „ 100 7
1000 „ „ „ 180 „
» « » 77 2000 7“ 77 * 320 15
2. Die in dem Erlasse der Normal-Eichungskommission vom 19. März 1872 (ogl. Beilage zu Nr. 12
des Reichs-Gesetzblattes) zugelassenen Meßapparate für Flüssigkeiten werden zum Zumessen im öffentlichen Verkehr
unzulässig, wenn bei irgend einer der von denselben angegebenen Maaßgrößen eine Abweichung von der Soll-
größe stattsindet, welche beträgt:
bei Maaßgrößen von 1 Liter und größerem Inhalt
mehr als ½00 des Sollinhalts;
bei Maaßgrößen von 08 bis 0,: Liter
mehr als /100 des Sollinhalts;
bei Maaßgrößen von ½ und 0, Liter
mehr als ½% des Sollinhalts.
3. Die in dem Erlasse der Normal-Eichungskommission vom 25. Juni 1872 (vergl. Beilage zu Nr.
26 des Reichs-Gesetzblattes) zugelassenen Federwaagen für Eisenbahn-Passagiergepäck sind im öffentlichen Ver-
kehr zulässig, so lange sie folgende Bestimmung einhalten:
Ist zum Zwecke der Prüfung die Federwaage auf der Lastseite mit gceichten Gewichten, deren Ge-
sammtschwere eihmal etwa 10 Kilogramm beträgt, das zweite Mal nahezu der größten Tragfähigkeit der Waage
entspricht, belastet, so darf in beiden Fällen der Werth einer solchen Aenderung dieses Gewichts, durch welche
die Waage entmeder bei merklichem Unterschiede zwischen der Angabe ihres Zifferblattes und dem Werthe der
aufgelegten Gewichte zur genauen Angabe des Gewichtswerthes hingeführt oder, bei unmerklicher Abweichung
von der richligen Angabe, aus letzterer Stellung merklich abgelenkt wird, den Betrag von 200 Gramm nicht
übersieigen.
Berlin, den 11. Dezember 1872.
Der Neichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
4. Heimath-Wesen.
Bekanntmachung,
belressend das Regulativ zur Ordnung des Geschäftsganges bei dem Bundesamte für das Heimathwesen.
In Ausführung des F. 45 des Gesetzes über den Unterstüßungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (B.-G.-Bl.
S. 360) hat der Bundesrath dem nachfolgenden Regulativ zur Ordnung des Geschäftsganges bei dem
Bundesamte für das Heimathwesen, die Bestätigung ertheilt: