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Bei den mit zwei Flüssigkeitsstandsrohren, deren obere Begrenzungen nicht in einem und demselben
Nlveau liegen, und zwei zugehörigen Abslußrohren versehenen Gasmessern gestaltet sich die Prüfung unter
genauer Innehaltung des allgemeinen Ganges des bisher vorgeschriebenen Verfahrens, insbesondere der Prüfung
auf Gasdichtigkeit, im Einzelnen wie folgt:
Mit der Auffüllung des Gasmessers wird so lange fortgefahren, bis das Wasser aus einem der vor-
handenen beiden geöffneten Abflußrohre auszufließen anfängt, wodurch angezeigt wird, daß das Füllwasser im
Gasmesser die obere Begrenzung eines und zwar des niedrigsten der vorhandenen beiden Flüssigkeitsstandsrohre
erreicht hat.
Bei dem durch diese Begrenzung festgestellten Flüssigkeitsstande wird nunmehr nach Verschließung des
noch nicht in Funktion getretenen zweiten Abflußrohres in vorschriftsmäßiger Weise die Prüfung vorgenommen.
Weicht nach dem Resultat derselben das von dem Zählwerk registrirte Volumen um mehr als 2 Prozent im
Sinne des Zuviel oder Zuwenig von der Angabe des Normal-Apparates ab, so ist der Gasmesser, unter Be-
rechnung der taxmäßigen Gebühren für Prüfung ungestempelt zurückzugeben. Ist die Abweichung im Zuviel
oder Zuwenig eine geringere als 2 Prozent, so wird mit der Prüfung des Gasmessers in der Weise weiter
fortgefahren, daß nach Oeffnung des vorbezeichneten zweiten Abflußrohres und Verschließung des bei der ersten
Prüfung in Funktion gewesenen Abflußrohrs Wasser so lange nachgefüllt wird, bis solches aus dem geöffneten
Abflußrohr auszufließen anfängt, wodurch angezeigt wird, daß das Füllwasser die obere Begrenzung des höchsten
Flüssigkeitsstandsrohres erreicht hat. « « ·
Beide-ndurchdieseBegrenzungfestgestelltenhöchsimöglichenFlüssigkeitöstanbewirdnunmehreinezweite
Prüfung vorgenommen. Ergiebt sich bei derselben keine Abweichung, welche 2 Prozent im Zuviel Überschreitet,
— eine Abweichung im Zuwenig kann hier nach dem Resultate der vorangegangenen Prüfung 2 Prozent niemals
erreichen —, so ist der Gasmesser vorschriftsmäßig zu stempeln.
Im Falle des ausdrücklichen Einverständnisses der Interessenten ist die zweite Prllfung bei höchstem
Flässigkeitsstande auch dann auszuführen, wenn bei der Prüfung bei niedrigstem Flüssigkeitsstande dle Abweichung
im Zuwenig mehr als 2 Prozent betragen hat, unter der Voraussetzung jedoch, daß das Einverständniß auch
über die unter diesen Verhältnissen eintretende Nothwendigkeit, das zu dem niedrigsten Flüssigkeitsstande gehörige
Abflußrohr durch geeignete Stempelung gegen jede fernere Benutzung nach der Eichung und Stempelung zu
sichern, erzielt ist.
Die Stempelung findet in dem letzterwähnten Falle statt, wenn die Prüfung bel höchstem Flüssigkeits-
sonde giee daß die Angaben des Gasmessers im Zuviel oder Zuwenig keine größeren Abweichungen zeigen
* 2 Prozent.
Bei den im §. 48 der Eichordnung vorgeschriebenen Stempelungen oder gestempelten Plombirungen,
welche zur Sicherung der Begrenzung des normalen Flüssigkeitsstandes bestimmt sind, ist darauf zu sehen, daß,
falls, wie bei den sogenannten Stationsgasmessern, der normale Flüssigkeitsstand an einem äußern Flüssigkeits-
standsrohr durch einen Zeiger fixirt wird, entweder die Stellung des ganzen Zeigers durch Stempelung zu einer
unveränderlichen gemacht werde, oder, wenn der Zeiger beim Transport des Gasmessers nach der Eichung ab-
genommen werden muß, sowohl die normale Stellung des Zeigers auf dem Körper des Gasmessers durch die
Stempelung fixirt werde, als auch die Einrichtung des Zeigers der Art sei, daß die Wiederanbringung genau
in der normalen Stellung, welche bei der Eichung stattgefunden hat, durch die an der Wand des Gasmessers
angebrachte Stempelung hinreichend gesichert werde.
Falls Flüssigkeitsstandszeiger und Zählwerk beim Transport abgenommen werden sollen, ist darauf zu
achten, daß die Zugehörigkeit der abgenommenen Theile zu dem betreffenden Gasmesser durch Ausschlagen der
fortlaufenden Fabriknummer desselben in zuverlässiger Weise ersichtlich gemacht sei.
S. 4.
Zu Instruktion UI. Nr. 4—6.
Faß-Kubicirapparate betreffend.
Bezüglich der Kubicirapparate zum Eichen der Fässer ist in Zirkular 4 vom 18. August 1870 unter
Nr. 2 bestimmt worden, daß, um bei Apparaten von der eben daselbst beschriebenen Einrichtung die Unver-