. 4.
Stempelung der Federwaagen.
Die Stempelung der Federwaagen geschieht an solchen Stellen, an welchen die Befestigung des mit der
Waage fest zu verbindenden Schildes, das die besondere Bezeichnung „Federwaage für Eisenbahn-Passagier-
Gepäck“ trägt, erfolgt ist, und zwar auf den zu diesem Zwecke in geeigneten Dimensionen herzustellenden Köpfen
von kupfernen oder messingenen Schrauben nach Entfernung des Einschnittes derselben.
Außerdem ist an einer passenden Stelle des Schildes oder der Verbindung des Schildes mit der Waage,
etwa auf einem Zinntropfen, eine Stempelung auszuführen, welche neben dem Eichungsstempel die Jahreszahl
der Eichung enthält.
§. 5.
Jährliche Eichung der Federwaagen.
Die Gültigkeit der Eichung und Stempelung einer Federwaage für Eisenbahn-Passagier-Gepäck ist auf
das Kalenderjahr, in welchem die Eichung stattgefunden hat, beschränkt, und die alljährliche Erneuerung der
Stempelung mit der Jahreszahl auf Grund einer jedesmal wiederholten eichamtlichen Prüfung des Zustandes
der Waage ist die Bedingung ihrer dauernden Zulässigkeit.
Bei der alljährlich zu wiederholenden Prüfung sind im Allgemeinen die in §. 3 gegebenen Vorschriften
zu befolgen, doch dürfen hierbei solche Abweichungen der Angaben der Waage noch als zulässig angesehen werden,
welche durch eine Zulage von höchstens 200 Gramm ausgeglichen werden können. Ebenso darf hierbei die
Empfindlichkeit als genügend betrachtet werden, wenn eine Zulage von 200 Gramm eine ersichtliche Veränderung
der Angabe hervorruft. Auch kann bei der Wiederholung der Eichung die Probe einer andauernden Belastung
der Waagen mit den ihrer größten Tragfähigkeit entsprechenden Gewichten unterbleiben.
Waagen, welche gegenwärtig bereits im Verkehr befindlich sind, können nach den vorstehend aufgeführten,
für die wiederholte Prüfung geltenden Vorschriften behandelt werden.
Die Aufstellung der Federwaagen darf nur in solchen Räumen oder in solchen gesonderten Raum-
abtheilungen erfolgen, in welchen keine anderen Abwägungen als die von Passagiergepäck stattfinden.
§. 6.
Eichgebühren.
Für die Eichung und Stempelung einer Federwaage für Eisenbahn-Passagier-Gepäck sind zu berechnen:
bis zur größten Tragfähigkeit von 5 Zentnern 10 Sgr.,
bei einer größeren Tragfähigkit: 15 „
Eine Berichtigung solcher Waagen durch die Eichungsstellen findet nicht statt.
Für Prüfung ohne Stempelung ist zu berechnen:
bei Waagen bis zur größten Tragfähigkeit von 5 Zentnern. 8 Sgr.,
bei Waagen von größerer Tragfähigkiett 11 „
.§ 7.
Eichscheine.
Zu. den Eichscheinen sind folgende Formulare zu benutzen:
Eichschein Xl. Nr.....
für Federwaagen zu Eisenbahn-Passagier-Gepäck ..
sind nach folgend angegebene Federwaagen, nachdem sie innerhalb der nach §. ... des Erlasses vom 25. Juni
1872 zulässigen Abweichungen vorschriftsmäßig richtig befunden worden, geeicht und die beigemerkten taxmäßigen
Gebühren berechnet worden.
Stückzahl S:
9 h Tragfaͤhigkeit. Tagmäßige Gebühren.
Federwaagen. Thlr.. Sgr. f.
| l
Eichamt zu..... am..... 18
(Stempel.) (Unterschrift des Eichmeisters.)
Berlin, den 25. Juni 1872.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission.
Foerster.
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