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Dem Unter-Steueramte zu Pyrmont ist die Befugniß beigelegt worden, über die für die Fabrik des
Schirmfabrikanten Schaper zu Pyrmont aus dem Auslande eingegangenen seidenen, wollenen, halbwollenen
und baumwollenen Stoffe, welche innerhalb Jahresfrist nicht verarbeitet sind und deshalb zur Wiederausfuhr
gelangen, Begleitscheine I. auszufertigen.
Die der Königlich württembergischen Rübenzuckersteuer-Kontroleurstelle in Züttlingen bisher über-
tragene Befugniß zur Ausstellung von Uebergangsscheinen ist in Folge Aufhebung dieser Stelle erloschen.
4. Post-Wesen.
Korrespondenzverkehr mit den britischen Landschaften Arakan, Pegu und Tenasserim in
Hinter-Indien via Trisst.
Nach einer Mittheilung der K. K. österreichischen Posiverwaltung unterliegen die Korrespondenzen nach den
an der nördlichen Hälfte der Westküste von Hinter-Indien gelegenen britischen Landschaften Arakan, Pegu
und Tenasserim — Hauptorte Akyab, Bassein, Malmain und Rangun, — sofern dleselben auf Verlangen der
Absender auf dem Wege über Triest befördert werden sollen, fortan denselben Portosätzen und Versendungs-
bedingungen, wie die Korrespondenzen nach den englischen Besitzungen und Schutzstaaten in Vorder-Indien
via Triest.
Die gewöhnlichen Briefe können demnach künftig unfrankirt oder bis zum Bestimmungsort frankirt ab-
gesandt werden.
Das Porto beträgt:
für frankirte Briese nach Arakan 2c. 9 Groschen bez. 31 Kreuzer für je 15 Grammen,
für unfrankirte Briefe aus Arakan 2c. 10 Groschen bez. 35 Kreuzer für je 15 Grammen,
für rekommandirte Briefe nach Arakan 2c. 9 Groschen bez. 31 Kreuzer für je 15 Grammen
nebst einer festen Rekommandationsgebühr von 5½ Groschen bz. 19 Kreuzern,
für ’ und Waarenproben nach Arakan 2c. 2 Groschen bez. 7 Kreuzer für je
50 Grammen.
Berlin, den 25. August 1873.
Kaiserliches General-Postamt.
Erweiterung des Fahrpostverkehrs mit England.
Vom 1. September ab können zur Beförderung nach Großbritannien und Irland auf dem Wege über Ostende
außer den bisher zulässigen Päckereisendungen ohne und mit Werthangabe auch solche Packete zur Beförderung
angenommen werden, deren Inhalt aus:
Gold oder Silber (in Barren, gemünzt oder verarbeitet), Plattgold und Silber, Quecksilber,
Platina, Werthpapieren, Bijouterien oder Edelsteinen