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besteht. Der deklarirte Werth der einzelnen Sendung darf 100,000 Franken oder 26,666 /8 Thaler nicht
Übersteigen.
a Ueber die zur Anwendung kommenden Taxen geben die Postanstalten auf Verlangen die erforderliche
Auskunft.
Berlin, den 26. August 1873.
Kaiserliches General-Postamt.
5. Marine und Schiffahrt.
Laut Bekanntmachung des Königlich dänischen Justiz-Ministeriums vom 23. v. M. kommen dem Gesetze vom
1. Mai 1868 gemäß die Maßregeln zur Verhütung des Einschleppens der asiatischen Cholera auf dem Seewege
bei allen Schiffen bis auf Weiteres zur Anwendung, welche von Memel, Triest, Venedig und Genua
eingehen.
Die Regierung von Tunis hat wegen des Herrschens der Cholera für die von Genua, Venedig und
Triest einlaufenden Schiffe eine Quarantäne von 21 Tagen, sowie eine Beobachtung von 10 Tagen für alle
diejenigen Schiffe angeordnet, welche aus solchen Häsen kommen, in denen zwar die Cholera nicht herrscht, für
welche aber gesundheitspolizeiliche Maßregeln gegen die Provenienzen aus infizirten Ländern nicht bestehen.
Durch eine Anordnung der ottomanischen Sanitäts-Verwaltung ist den Führern der nach türkischen Häfen
bestimmten Schiffe die Verpflichtung auferlegt worden, die Gesundheitspässe ihrer Schiffe mit dem Visa des an
dem Abgangshafen residirenden türkischen Konsuls versehen zu lassen.
Die Bestellung des Hauptzollamts in Rügenwalde, Reglerungs-Bezirk Köslin, zur Schiffsvermessungs-Behörde
(Centralblatt Seite 36) ist aufgehoben. zur Schiff ssungs -Beh
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hofsschläger in Verlin.